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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lemker Marsch"

(NSG HA 151)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lemker Marsch" in der Samtgemeinde Marklohe sowie der Stadt Nienburg, Landkreis Nienburg (Weser) vom 03.09.1991

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02.07.1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen (2) und (3) näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Lemker Marsch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt östlich der Ortschaften Lemke und Marklohe in den Fluren 6 und 7 der Gemarkung Lemke und in den Fluren 7, 10 und 11 der Gemarkung Marklohe, Samtgemeinde Marklohe, sowie in der Flur 30 der Gemarkung Nienburg, Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser).

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist in der Karte durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von innen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 172 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Niederterrassen- und Überschwemmungsbereich der Weser zwischen dem Geestrand im Westen und der Weser.

Das Naturschutzgebiet umfaßt eines der letzten zusammenhängenden Flußknickmarschsysteme der Mittelweser. Dieses kulturhistorisch bedeutsame, ehemals in der gesamten Wesermarsch vertretene Ökosystem ist gekennzeichnet durch kleingekammerte, mit Hecken eng vernetzte, vorwiegend als Grünland genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen.

Die artenreichen, weitgehend noch durchgängig vorhandenen Hecken sind Lebensraum einer Vielzahl von schutzbedürftigen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Das teilweise durch Flutmulden geprägte und regelmäßig überschwemmte Grünland stellt einen wichtigen Lebensraum für an temporäre Gewässer gebundene Organismen dar und bietet insbesondere nach Hochwässern durchziehenden nordischen Vögeln Rast- und Nahrungsmöglichkeiten. Die Heckensäume zeichnen sich durch einen besonderen Geophytenreichtum aus.

Durch Einbeziehung der Ackerflächen in das Naturschutzgebiet sollen die Voraussetzungen für eine ökologische Aufwertung und Integration in das Flußknickmarschsystem verbessert werden.

Der in Teilbereichen noch sehr engräumige Wechsel von Grünland und Hecken verleiht dem Gebiet vor allem zur Blüh- und Fruchtzeit ein Landschaftsbild von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist:

a) Die Sicherung und Entwicklung der historischen Flußknickmarsch sowie des Bestandes schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften.

b) Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der im Gelände gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner ist verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Es ist verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes sowie außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet Modellflug zu betreiben.

(5) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

a) Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

b) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung des Dauergrünlandes auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Grünland" gekennzeichneten und auf den gem. Buchstabe d) umgewandelten Flächen nach folgenden Grundsätzen:

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z. B. durch Anlage von Gräben oder Dränagen).

- ohne Veränderung des Bodenreliefs (insbesondere von Senken und Mulden),

- ohne Ackerzwischennutzung,

- Grünlandumbruch zur Neueinsaat frühestens ab 01. 08. eines jeden Jahres.

c) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Ackerflächen, jedoch ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z. B. durch Anlage von Gräben oder Dränagen).

d) Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünlandflächen.

e) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte als "Wald" gekennzeichneten Bereiche nach folgenden Grundsätzen:

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

- ohne maschinelle Bodenbearbeitung,

- ohne Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln,

- Pflege und Verjüngung unter ausschließlicher Forderung standortheimischer Gehölze der Hartholzaue (z. B. Stieleiche, Esche und Schwarzerle).

f) Die Neuanlage und Ergänzung von Hecken mit standortheimischen Gehölzen.

g) Die ordnungsgemäße Pflege der Hecken durch sachgerechten Schnitt in einem Turnus von frühestens sechs Jahren.

h) Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wegen, soweit diese für die Bewirtschaftung angrenzender Flächen unentbehrlich sind, unter besonderer Schonung der Wegeseitenräume.

i) Die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern, soweit eine gesetzliche Unterhaltungspflicht besteht, nach Maßgabe eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde genehmigten Unterhaltungsrahmenplanes.

k) Die ordnungsgemäße Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

l) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Stromversor-gungsanlagen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

m) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Eisenbahnlinie.

n) Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.

o) Das Schaffen von Viehdurchlässen durch das Beseitigen von kurzen Heckenabschnitten, soweit mehrere von einer Hecke getrennte Grünlandflächen vom selben Landwirt bewirtschaftet werden, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

p) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Das sachgerechte Schneiden der Hecken.

b) Die Pflege von Kopfbäumen durch sachgerechten Schnitt.

c) Die Ergänzungspflanzung in lückenhaften Heckenteilen.

d) Die Mahd einschließlich des Abtransportes des Mähgutes in den in der mitveröffentlichten Karte als "ungenutzte Fläche" dargestellten Bereichen sowie auf den Grünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2 bis zu 50000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 03.09.1991

507 - 222 22 HA 151

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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