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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Drakenburger Marsch"

(NSG HA 155)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drakenburger Marsch" in der Samtgemeinde Heemsen sowie der Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser) vom 09.09.1991

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) wird verordnet.

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Drakenburger Marsch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt unmittelbar südlich und westlich der Ortschaft Drakenburg, in den Fluren 2, 14, 15 und 16 der Gemarkung Drakenburg, Samtgemeinde Heemsen, sowie in der Flur 8 der Gemarkung Holtorf, Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser).

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist in der Karte durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von innen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 254 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Niederterrassen- und Überschwemmungsbereich der Weser zwischen der Drakenburger Weserschleife und dem Geestrand des rechten Weserufers.

Das Naturschutzgebiet umfaßt einen der letzten zusammenhängenden Grünlandkomplexe in der Wesermarsch. Prägnant ist der verhältnismäßig große Bestand an Gehölzstrukturen, wie Einzelbäumen und Baumgruppen sowie das z.T. enge Heckennetz.

Die "Drakenburger Marsch" zeigt damit noch deutliche Spuren der Flußknickmarsch, einer ehemals für die gesamte Wesermarsch typischen Landnutzungsform.

Neben der kulturhistorischen Bedeutung bietet dieser selten gewordene Landschaftstyp aufgrund seiner Strukturvielfalt schutzbedürftigen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften einen Lebens- und Rückzugsraum. Dabei kommt den artenreichen, gut erhaltenen Hecken mit ihrer schutzbedürftigen geophytenreichen Krautschicht als Lebensstätte für zahlreiche, z.T. selten gewordene Wirbeltiere, Vögel und Kleinsäuger ein ökologisch sehr hoher Stellenwert zu. Das teilweise durch Flutmulden geprägte und regelmäßig überschwemmte Grünland stellt einen wichtigen Rückzugsraum für an temporäre Gewässer gebundene Organismen dar und bietet insbesondere nach Hochwässern durchziehenden nordischen Vögeln Rast- und Nahrungsmöglichkeiten. Von Bedeutung ist das verbliebene Feuchtgrünland auch als Nahrungsbiotop für den früher in der Weseraue häufigen, heute in seinem Bestand extrem gefährdeten Weißstorch.

Neben kleineren Stillgewässern befindet sich im Naturschutzgebiet ein im Naßauskiesungsverfahren betriebener Bodenabbau. Dieser Naßauskiesungsbereich erfüllt mit seinen Wasserflächen die Funktion eines Rastplatzes für durchziehende Wasservögel und läßt bei ungestörter Entwicklung auch eine Annahme durch heute allgemein gefährdete wassergebundene Tier- und Pflanzenarten als Sommer- bzw. Ganzjahresbiotop erwarten.

Der in Teilbereichen noch sehr engräumige Wechsel von Grünland und Hecken verleiht dem Naturschutzgebiet vor allem zur Blüh- und Fruchtzeit ein Landschaftsbild von besonderer Eigenart und hervorrangender Schönheit. Zudem zeichnet sich das Gebiet aufgrund seines relativ großen Spektrums an Landschaftsstrukturen durch eine besondere Vielfalt aus.

(2) Ziel dieser Verordnung ist:

a) Die Sicherung und Entwicklung der kulturhistorischen Flußknickmarsch.

b) Die Erhaltung und Förderung des Bestandes an schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften.

c) Die Sicherung und Entwicklung des Naßauskiesungsgebietes zu einem möglichst ungestörten, naturnahen Binnengewässer als Lebensraum für gefährdete, an Wasserflächen gebundene Tier- und Pflanzenarten.

d) Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Eigenart und Vielfalt sowie hervorragenden Schönheit des Landeschaftsbildes.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der im Gelände gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner ist verboten:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) wildlebende Tiere zu stören und zu füttern; hiervon unberührt bleibt im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung die Wildfütterung in Notzeiten.

(4) Es ist verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes sowie außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet Modellflug zu betreiben.

(5) Es ist verboten, auf den in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Flurstücken 16, 19, 32, 61, 79/1, 79/2, 80, 84 und 86 der Flur 8 in der Gemarkung Holtorf innerhalb des an das Stillgewässer angrenzenden Geländestreifens in der Breite von 10 m Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auszubringen.

(6) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berüht.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

a) Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

b) Die ordnungsgemäße landwirdschaftliche Bodennutzung einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Weidezäunen, Viehunterständen und -tränken auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten und auf gemäß Buchst. d umgewandelten Flächen nach folgenden Grundsätzen:

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z. B. durch Anlage von Gräben oder Dränagen).

- ohne Veränderung des Bodenreliefs (insbesondere von Senken und Mulden),

- ohne Ackerzwischennutzung,

- Grünlandumbruch zum Zwecke der Neueinsaat frühestens ab dem 01. 08. eines jeden Jahres,

- Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

- Ausbringung von Gülle frühestens ab dem 1. August eines jeden Jahres.

c) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Acker". gekennzeichneten Flächen - unter Aussparung eines 2 m breiten Geländestreifens beidseits der Hecken - nach folgenden Grundsätzen

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z. B. durch Anlage von Gräben oder Dränagen),

- ohne Verfüllung von Bodensenken durch Abschieben oder Aufbringung von Boden.

d) Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünlandflächen.

e) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte als "Wald" gekennzeichneten Flächen nach folgenden Grundsätzen:

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

- ohne maschinelle Bodenbearbeitung,

- ohne Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln,

- Pflege und Verjüngung unter ausschließlicher Förderung standortheimischer Gehölze der Hartholzaue (z. B. Stieleiche, Esche und Schwarzerle).

f) Die Neuanlage und Ergänzung von Hecken mit standortheimischen Gehölzen.

g) Die ordnungsgemäße Pflege der Hecken durch sachgerechten Schnitt frühestens alle sechs Jahre.

h) Die ordnungsgemäße Anlage von gedichteten Grassilagemieten außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen und in einem Mindestabstand von 5 m zu Hecken.

i) Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wegen, soweit diese für die Bewirtschaftung angrenzender Flächen unentbehrlich sind, ohne Inanspruchnahme der Wegeseitenräume.

k) Die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern, soweit dies für die Bewirtschaftung genutzter Flächen notwendig ist und hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht, nach folgenden Grundsätzen:

1. Bei Gewässern II. Ordnung gemäß einem von der Wasserbebörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbebörde genehmigten Unterhaltungsrahmenplan;

2. bei Gewässern lll. Ordnung nach speziellen, mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde.

l) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Stromversorgungsanlagen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

m) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

n) Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Deichen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

o) Die ordnungsgemäße Unterhaltung des in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Teilbereiches des Flurstücks 71 in der Flur 8, Gemarkung Holtorf als Regenrückhaltebecken im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

p) Das ordnungsgemäße Errichten und Abbrennen von Osterfeuern in dem in der mitveröffentlichten Karte als "Fläche für Zwecke des überlieferten Brauchtums" gekennzeichneten Bereich.

q) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Das sachgerechte Schneiden der Hecken und Kopfbäume.

b) Ergänzungspflanzungen in lückenhaften Heckenteilen.

c) Die Mahd einschließlich des Abtransportes des Mähgutes auf den in der mitveröffentlichten Karte als "ungenutzte Fläche" gekennzeichneten Bereichen sowie Grünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2 bis zu 50000,- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 09.09.l991

507-22222 HA 155

Bezirksregierung Hannover

Im Auffrage

Waldhoff

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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