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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Auhagener Schier"

(NSG HA 037)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auhagener Schier" in der Gemarkung Auhagen, Landkreis Grafschaft Schaumburg

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung des 1. Anpassungsgesetzes vom 24.06.1970 (Nds. GVBl. S. 237) sowie des § 7 Abs 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers verordnet:

§ 1

Die Auhagener Schier in der Gemarkung Auhagen des Landkreises Grafschaft Schaumburg ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet "Auhagener Schier" am 22.03.1972 unter Nr. Ha 37 vom Nieders. Kultusminister als oberster Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit als Reiherbrutplatz dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 14 ha und umfaßt in der Flur 6 der Gemarkung Auhagen die Flurstücke:

20/1 östlich einer Verlängerung von 30 (Weg) nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze; 20/2; 21/2; 28/2 (Weg) südlich der Nordgrenze von 21/2 und 59/11; 11/10; 59/11 bis 63/11; 11/12; 11/14; 15 nördlich einer Verlängerung der Südgrenze von 11/24 nach Westen bis 30 (Weg); 11/16; 11/18; 11/20; 11/22; 11/24; 79/28; 29 westlich von 30 (Weg); 11/29.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Grundkarte 1:5000 rot eingetragen sowie die Flurstücke und die Besitzer in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt. Die Karte und das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Nieders. Landesverwaltungsamt Naturschutz, Landschaftspflege und Vogelschutz in Hannover, beim Regierungspräsidenten in Hannover und beim Landkreis Grafschaft Schaumburg in Rinteln.

§ 3

Es ist, vorbehaltlich der Regelungen in § 5, verboten, das Naturschutzgebiet zu verändern oder zu beeinträchtigen sowie die dort nistenden Reiher zu stören; unter dieses Verbot fällt insbesondere:

a) Das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. jeden Jahres zu betreten;

b) das Naturschutzgebiet einschließlich einer 300 m breiten Randzone mit Luftfahrzeugen (auch Modellflugzeugen) in der Zeit vom 1. 2. bis 31. 7. jeden Jahres unter einer Höhe von 200 m zu überfliegen;

c) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen;

d) Waldbestände sowie Gebüsche und Gehölze außerhalb der geschlossenen Waldflächen kahlzuschlagen oder zu roden;

e) den Tieren, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen, nachzustellen oder zu beunruhigen, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder Brut- und Wohnstätten zu beeinträchtigen oder zu stören;

f) den übrigen freilebenden nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtung anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

g) Pflanzen und Tiere einzubringen;

h) Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Abfälle oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen;

i) die öffentlichen Wege zu verlassen, das Gebiet mit Motorfahrzeugen zu befahren, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu parken, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu waschen;

k) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

l) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten, militärische Anlagen oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Freileitungen und Einfriedigungen zu errichten oder aufzustellen;

m) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern.

§ 4

Zur Beseitigung von Veränderungen oder Beeinträchtigungen haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten Maßnahmen zu dulden, soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

§ 5

Zugelassen bleiben:

a) die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b) die ordnungsmäßige plenterwaldartige Nutzung des Flurstückes 11/24 bei Erhaltung des Altbaumbestandes und sonstige mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 01.08. bis 31.01. jeden Jahres;

c) die Instandsetzung von Wirtschaftswegen in der Zeit vom 01.08. bis 31.01. jeden Jahres;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Vermeidung von Störungen in der Reiherkolonie;

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, soweit dies für die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen erforderlich ist, auch in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. jeden Jahres;

f) sonstige mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Gebietes mit seinen landschaftlichen Eigenarten.

§ 6

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung vom Regierungspräsidenten in Hannover zugelassen werden. Sie müssen zugelassen werden, soweit das beabsichtigte Vorhaben keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 bewirkt.

Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen zugelassen werden. Sie ersetzen nicht eine etwa nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§7

Wer der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10000,-- DM geahndet werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Hannover, den 29.03.1972

Der Regierungspräsident in Hannover

410/22222/Ha 37

i.V. Dr. Schaper

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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