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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wietser Teiche"

(NSG HA 075)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wietser Teiche" in der Stadt Bückeburg, Landkreis Schaumburg, vom 27.06.1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31) in der Fassung vom 05.12.1983 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281) wird verordnet:

§1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. (2) bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Baum, Stadt Bückeburg, Landkreis Schaumburg, wird zum Naturschutzgebiet "Wietser Teiche" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Gebiet ist rd. 13 ha groß.

(3) Das Naturschutzgebiet besteht aus den zwei Teilbereichen I und II, die in der mitveröffentlichten Karte durch eine gestrichelte Linie voneinander getrennt sind und die jeweilige Bezeichnung tragen.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung des Feuchtgebietes "Wietser Teiche" als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

(2) Im Teilbereich I ist der Schutzzweck die Erhaltung der bestehenden freien Wasserflächen mit Schwimmblattpflanzengesellschaften sowie der an diese Zonen angepaßten Tierwelt.

(3) Im Teilbereich II ist der Schutzzweck die Erhaltung und Entwicklung der freien Wasserfläche mit Schwimmblattpflanzengesellschaften sowie der ausgedehnten Röhrichtzonen, der Groß- und Kleinseggenrieder, der Weich- und Hartholzaue und der an diese Biotope angepaßten Tierwelt.

(4) Die hervorragende Schönheit des Landschaftsbildes, geprägt durch die offenen Wasserflächen und die z. T. ausgedehnten Verlandungszonen inmitten des Waldgebietes Schaumburger Wald, soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. (2) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Das gilt auch für die Ausübung des Angelsports.

(3) Außerdem sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Im gesamten Naturschutzgebiet:

a) Feuer zu machen;

b) Haustiere frei laufen zu lassen, insbesondere Hunde;

c) Bäume und sonstige Gehölze in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entnehmen oder zu beschneiden, auch wenn es sich um Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft handelt;

d) Kahlschläge über 0,5 ha Größe anzulegen, auch wenn es sich um forstwirtschaftliche Maßnahmen handelt;

2. Im Teilgebiet I:

Das Ablassen des Teiches I in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres.

3. Im Teilgebiet II:

a) Nährstoffe oder wasser- und substratverändernde Stoffe, insbesondere Kalk, Fischfutter und Fischbehandlungsmittel, auf die Wasser- oder Landflächen aufzubringen;

b) die zur Regulierung des Wasserstandes des Teiches II vorhandenen Mönche zu beschädigen, zu beseitigen oder auf andere Weise in ihrer Funktion zu beeinträchtigen;

c) den Wasserspiegel des Teiches II unter den Wasserstand von + 49,95 m über NN (+ 5cm) abzusenken, außer in den Zeiten, in denen der abgelassene Teich I über Teich II wieder aufgefüllt wird.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. (2) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

(1) Im gesamten Naturschutzgebiet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die fischereiliche Nutzung der Wasserflächen unter Einhaltung der Verbote gem. § 3 Abs. (3) Nr. 2 und § 3 Abs. (3) Nr. 3 mit Ausnahme des Angelns.

Die Benutzung eines Bootes zu fischereilichen Zwecken ist freigestellt;

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

d) von den Naturschutzbehörden durchgeführte oder angeordnete Maßnahmen zum Schutze, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes, seiner ökologischen Vielfalt und seiner landschaftlichen Eigenart; hierzu können auch Veränderungen des Wasserspiegels im Teilgebiet II zählen;

e) die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Mönchen;

(2) Im Teilgebiet I:

das Angeln.

§ 5 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. (2) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 27.06.1984

507-22222 HA 75

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Hillmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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