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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Entenpool"

(NSG HA 026)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenpool" bei Dönsel, Gemeinde Dickel, Landkreis Grafschaft Diepholz

Auf Grund der §§ 4, 12 (2), 13 (2), 15, 16 (2) und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 (1) (5) und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die im Eigentum des Landes Niedersachsen (Forstverwaltung) stehenden Grundstücke "Entenpool" bei Dönsel, Gemeinde Dickel, im Landkreis Grafschaft Diepholz, werden in dem im § 2 (1) näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rd. 15 ha und umfaßt in der Gemarkung Dickel Flur 3 die Flurstücke 56, 60, 61, 59 teilweise und 88/57 teilweise.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Norden: Öffentlicher Weg, Gemeinde Dickel,Flur 3, Flurstück 71, Osten: Eigentumsgrenze - Waldrand,Westen: Öffentlicher Weg, Gemeinde Dickel, Flur 3, Flurstück 65,Süden: Weg (Feuerschutzlinie) südlich der Wasserfläche.

Sie sind ferner in eine Karte (rot) eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Niedersächsischen Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Hannover, Walderseestraße 21, der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und der unteren Naturschutzbehörde in Diepholz.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten derartiger Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine andere als die nach § 4 (1) zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

e) Baden, Zelten und Lagern;

f) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, Befahren der Wasserfläche mit Fahrzeugen jeglicher Art oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

g) bergbauliche oder gärtnerische Maßnahmen durchzuführen;

h) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder Bodengestalt (einschl. der Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

i) Inschriften, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, oder als Wege- und Verkehrstafeln dienen;

j) Bauten jeder Art, einschl. Wochenendhäuschen und Unterkunftshütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen;

k) Namen und Zeichen in die Rinde der Bäume einzuschneiden;

l) das Sammeln von Beeren und Pilzen.

§ 4

(1) Unberührt von den Bestimmungen des § 3 bleiben

a) forstliche, jagdliche, landwirtschaftliche und fischereirechtliche Maßnahmen und Nutzungen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen. Jedoch ist auf die Eigenart der Flora gebührende Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der regelrechten Nutzung zu halten;

b) die bestehenden, rezeßmäßig oder grundbuchmäßig festgelegten Berechtigungen über Raff- und Leseholz.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt Hannover in Kraft.

Hannover, den 15. August 1957.

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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