Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hahlener Moor"
(NSG WE 158)
Verordnung
über das Naturschutzgebiet "Hahlener Moor"
in der Samtgemeinde Artland, Gemeinde Menslage, und
in der Samtgemeinde Fürstenau, Gemeinde Berge,
im Landkreis Osnabrück
vom 20.12.2010
Aufgrund der § 23 BNatSchG[1] i. V. m. § 16 NAGBNatSchG[2], § 23 NAGBNatSchG, § 22 BNatSchG i. V. m. § 14 NAGBNatSchG, § 32 BNatSchG, § 25 NAGBNatSchG, § 32 NAGBNatSchG und § 33 NAGBNatSchG wird verordnet:
§ 1
Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hahlener Moor" erklärt.
(2) Das NSG liegt im Landkreis Osnabrück. Es befindet sich in den Gemeinden Menslage (Samtgemeinde Artland) und Berge (Samtgemeinde Fürstenau).
(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:5000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei den Samtgemeinden Artland und Fürstenau und dem Landkreis Osnabrück – untere Naturschutzbehörde – unentgeltlich eingesehen werden.
(4) Das NSG „Hahlener Moor“ ist zugleich Teil des Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebietes „Hahnenmoor, Hahlener Moor, Suddenmoor“ (EU-Nr. DE-3311-301). Im Westen grenzt das NSG „Hahnenmoor“ und im Osten das NSG „Suddenmoor“ an das NSG „Hahlener Moor“. In der Übersichtskarte ist die Teilfläche des NSG, die im FFH-Gebiet liegt und der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet.
(5) Zur besseren Nachvollziehbarkeit, weicht die Schutzgebietsabgrenzung im Süden in zwei Bereichen von der FFH-Abgrenzung ab und verschiebt sich jeweils darüber hinaus an einen in der Örtlichkeit vorhandenen Weg.
(6) Das NSG ist ca. 294 ha groß.
§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das NSG "Hahlener Moor" gehört zu einem der ausgedehntesten Moorkomplexe im südwestlichen Niedersachsen. Der größere, heute weitgehend bewaldete und unkultivierte Bereich des NSG ist gegliedert in die Teilbereiche „Oldenburger Moor“ im Osten, das „Vier Bauernschaftsmoor“ im Zentrum, das „Hahlener Moor“ im Westen und den „Achterbusch“ im Süden. Er ist insgesamt durch Entwässerung und ehemalige Abtorfung im Handtorfstichverfahren stark degeneriert. Großflächig zusammenhängende, nicht abgetorfte Bereiche befinden sich heute nur noch in den Teilbereichen „Hahlener Moor“ und „Oldenburger Moor“. Die Bewaldung setzt sich weitestgehend aus naturnahen Moorwäldern zusammen. Diese wechseln in ihren Ausprägungen kleinräumig von entwässerten Birken- und Kiefernwäldern bis hin zu nassen, wollgras- und torfmoosreichen Birkenbruchwäldern. Aufgrund der Standortverhältnisse sind diese im Zuge der natürlichen Sukzession entstandenen Moorwälder als naturnah, forstwirtschaftlich als ertragsarm und qualitativ geringwertig einzustufen. Der Teilbereich „Hahlener Moor“ weist im Osten eine große, offene Hochmoorfläche auf.
Hier konnten sich nach Entkusselungs-, Beweidungs- und Wiedervernässungsmaßnahmen unterschiedliche und je nach Bodenfeuchte ausgeprägte Moorheide-, Wollgras- und Pfeifengras-Moordege-nerationsstadien erhalten bzw. wiederentwickeln. Ihre Bestände sind durch Verbuschung gefährdet. Einige alte dystrophe Torfstichgewässer bzw. im Zuge der Wiedervernässung entstandene Stillgewässer weisen hochmoortypische Verlandungsstadien auf. Am Südostrand des vergleichsweise höher gelegenen Teilgebietes „Achterbusch“ treten an mehreren Stellen schwach schüttende Quellen aus. Eine von ihnen ist die als tümpelartiger Quelltopf ausgebildete „Augenquelle“. Im Bereich des flächig verrieselnden Quellwassers wachsen dichte Schilfhorste. Darüber hinaus liegen in den Randbereichen wenige, vereinzelte Grünlandparzellen, die z. T. extensiv bzw. nicht mehr genutzt werden.
Im Westen grenzt an den bewaldeten Moorkörper ein größerer, überwiegend als FFH-Gebiet ausgewiesener, landwirtschaftlich genutzter Bereich an, der in das Schutzgebiet mit einbezogen wurde. Neben wenigen Ackerflächen überwiegen in dem als „Pferdebusch“ bezeichneten Gebiet artenarme, intensiv genutzte Nieder- und Hochmoorgrünländer. Diese sind durch Baumreihen, Feld- und Wallhecken, wenigen kleinflächigen Moorwäldern und einen Erlen-Eichenwald sowie ein Grabensystem reich gegliedert.
(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG „Hahlener Moor“ ist seine Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als charakteristische Hochmoor- und Niedermoorlandschaft von besonderer Seltenheit, Eigenart, Vielfalt und Schönheit.
(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere
1. die Entwicklung des renaturierungsfähigen, degradierten Hochmoores durch Wiedervernässung und Pflege mit dem Ziel der Hochmoorregeneration.
2. die Erhaltung und Förderung
a) der Quellbereiche im Achterbusch als besonders schutzwürdigen Lebensraum,
b) einer extensiven Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen,
c) des Schutzgebietes als faunistischer Lebensraum mit besonderer Bedeutung für den Ziegenmelker.
(4) Die Fläche des NSG gem. § 1 Abs. 4 Satz 3 ist Teil des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 368).
(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch
1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere
a) einer reich strukturierten, möglichst nassen und nährstoffarmen Hochmoorlandschaft mit Birken-Moorwäldern, waldfreier Hochmoorvegetation sowie alten Torfstichgewässern und naturnahen, huminstoffreichen Gewässern, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind und Entwicklungspotenzial zu lebenden Hochmooren aufweisen.
Die Regeneration der waldfreien Hochmoorvegetation hat an ausgewählten Standorten insbesondere in Wiedervernässungsbereichen gegenüber der Förderung und Erhaltung von sekundären Moorwäldern Priorität.
b) des Pferdebusches als vernetzenden Korridor zwischen den FFH-Gebietsteilen „Hahlener Moor“ und „Hahnenmoor“
2. die Sicherung und Wiederherstellung naturnaher Standortverhältnisse, insbesondere eines moortypischen Wasser- und Nährstoffhaushaltes,
3. die Erhaltung und Förderung insbesondere
a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)
91D0 Moorwälder als
naturnahe torfmoosreiche Birkenwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum beheimateten Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten überwiegend in randlichen oder nur bedingt wiedervernässbaren Bereichen.
b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
1) 3160 Dystrophe Seen und Teiche als
naturnahe dystrophe Stillgewässer und Torfstichgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation in Moorgebieten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
2) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind, sowie von naturnahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Schutzbestimmungen
(1) Im NSG sind alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 NAGBNatSchG darf das NSG außerhalb des gekennzeichneten Moorlehrpfades nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.
(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:
1. zu reiten,
2. Hunde frei laufen zu lassen,
3. zu zelten und zu lagern
4. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
5. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
6. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen) zu starten,
7. organisierte Veranstaltungen durchzuführen.
(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. v. § 1 Abs. 4 u. 5 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Absatz 1 unterliegt jedoch die
1. Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Futterplätzen, Kunstbauten und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
2. Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitze) ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
3. Neuanlage von anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Ansitze und Jagdschirme) in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
4. Anfütterung von Wasserfedervieh.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den im Absatz 4 genanten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenwirken.
§ 4
Freistellungen
(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 BNatSchG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung:
(2) Allgemein freigestellt sind
1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen:
a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen und dienstlichen Aufgaben dieser Behörden sowie die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn,
c) zur Verkehrssicherung sowie die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn,
d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern dritter Ordnung nach den Grundsätzen des § 98 Niedersächsisches Wassergesetz,
5. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen.
6. der Torfabbau zur Deckung des Hausbrandbedarfs nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben:
1. ohne Anlage von Feldmieten, Foliensilos oder Ablagerung von Futterballen,
2. die Nutzung rechtmäßig bestehender Ackerflächen
a) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhaltung,
3. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 4,
4. die Nutzung der Dauergrünlandflächen
a) ohne Veränderung der Bodengestalt,
b) ohne Durchführung zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen,
c) ohne ackerbauliche Zwischennutzung,
d) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhaltung,
e) ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch, zulässig sind Über- und Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren,
f) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln.
5. die Nutzung der Kompensationsflächen im Sinne des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Entwässerungseinrichtungen,
7. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,
8. die Neuerrichtung von Viehunterständen in ortsüblicher Weise jedoch mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
9. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben.
(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft i. S. des § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und nach folgenden Vorgaben:
1. ohne die Bewirtschaftung der Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D0); die einzelstamm- oder gruppenweise Entnahme von bis zu max. 10 Bäumen pro Parzelle und Wirtschaftsjahr in boden- und vegetationsschonender Weise ohne Nachpflanzung ist zulässig.
2. ohne die Einbringung von nicht standortheimischen Gehölzen auf den übrigen Waldflächen.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 3 Nummer 4 Buchstabe e und f zur Aufrechterhaltung der bestehenden ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zustimmen, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht.
(6) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung und im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
(7) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 Abs. 1 NAGBNatSchG bleiben unberührt.
(8) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.
§ 5
Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und 6 BNatSchG erfüllt sind.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.
(2) Zur Erreichung der Erhaltungsziele gem. § 2 Abs. 5 können insbesondere folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich werden:
1. die Wiedervernässung geeigneter Hochmoorflächen durch Maßnahmen der Wasserrückhaltung,
2. die standortangepasste Entkusselung von Gehölzaufwüchsen und/oder Beweidung von Hochmoorflächen.
(3) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.
(4) Die Umsetzung geeigneter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen.
§ 7
Verstöße
(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 3 und 4 verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
(3) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, ohne dass eine erforderliche Anzeige vorgenommen wurde oder Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das NSG „Hahlener Moor“ (Amtsbl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 13 v. 29.03.1985) außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bersenbrück, Osnabrück, Melle und Wittlage („Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“) vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück, S. 64) in dem durch diese Verordnung als NSG „Hahlener Moor“ abgegrenzten Bereich außer Kraft.
Osnabrück, den 22.12.2010
LANDKREIS OSNABRÜCK
Hugo
_________________________
(Landrat)
[1] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
[2] Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds GVBl. S. 104)
Den Verordnungstext können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen.
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
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