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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sandhauser Brake und Schwarze Brake"

(NSG WE 277)


Aufgrund der §§ 22 und 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit den § § 14, 15 und 16 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) hat der Rat der Stadt Delmenhorst in seiner Sitzung am 14.12.2010 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Sandhauser Brake und Schwarze Brake“ erklärt.

(2) Das NSG liegt im nördlichen Stadtgebiet westlich und östlich der Stedinger Landstraße und wird im Norden durch die Stromer Landstraße begrenzt. Das NSG liegt größtenteils innerhalb der bereits als Landschaftsschutzgebiete (LSG) DEL 3 und DEL 4 ausgewiesenen Flächen.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus einer Lagekarte im Maßstab 1 : 5.000. Die äußere Kante der Linie stellt die Grenze des NSG dar. Die Lagekarte kann von jedermann während der Dienststunden bei der Stadt Delmenhorst - Untere Naturschutzbehörde - kostenlos eingesehen werden. Der Geltungsbereich des NSG ergibt sich aus der anliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1 : 7.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(4) Das NSG hat eine Größe von 20,66 ha.

§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG gehört naturräumlich zur Nordenham-Elsflether-Marsch und zur Delmenhorster Talsandplatte und liegt im Übergangsbereich von der Vorgeest zur Marsch (Randbereich der Ochtumniederung).

Geprägt wird der Schutzbereich durch die natürlichen Stillgewässer Sandhauser Brake und Schwarze Brake, die in ihrer Gesamtheit einen Fledermauslebensraum mit hoher und besonderer Bedeutung auch für angrenzende Landschaftsräume darstellen. Wertgebend ist hierbei das Vorkommen von insgesamt sieben Fledermausarten, die Teilbereiche des NSG entweder als Quartiersstandorte und/oder als Jagdhabitate nutzen.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Eichenwaldbestand nördlich der Schwarzen Brake, der Eichenbestand am Sandhauser Weg sowie der Eichenwald südlich des Sandhauser Weges.

Die Waldbestände sind wie folgt zu charakterisieren:

Schwarze Brake

Eichenmischwald mit deutlicher Dominanz der Eiche.

Waldparzellen nördlich des Sandhauser Weges

Ein kleiner Bestand nordwestlich des Weges

zeichnet sich durch Altbäume mit deutlicher Eichendominanz aus. Lediglich in der zweiten Baumschicht ist die Buche vertreten. Ein größerer Bestand befindet sich nordöstlich des Sandhauser Weges, der ebenfalls durch Eichen dominiert wird. Hinzu kommen verschiedentlich Eschen.

Waldflächen südlich des Sandhauser Weges

Wertgebend sind für diesen Standort insbesondere die höhlenreichen Alteichen, die sich rund um die Hoffläche anschließen. Als so genannte potentielle Höhlenbäume im Sinne des Fledermausschutzes können verschiedene relativ junge Buchen bezeichnet werden, die einen kleineren Bestand angrenzend an den Sandhauser Weg, bilden.

Alle drei Waldstandorte sind geprägt durch einen hohen Strukturreichtum und einen bemerkenswerten Anteil von Alt- und Höhlenbäumen, so dass hier eine Anzahl von Quartieren der Wasserfledermaus, des Großen Abendseglers, des Braunen Langohrs und der Rauhautfledermaus zu finden ist.

Von besonderer Bedeutung als Leitlinien und Flugstraßen, vor allem für die Teichfledermaus und die Wasserfledermaus, sind der Sandhauser Weg, der nördliche Waldrand am Sandhauser Weg sowie die Baumstrauchhecke nördlich und südlich der Schwarzen Brake. Bedeutung haben die genannten linearen Strukturen zudem als Anbindung an weitere außerhalb des Schutzgebietes liegende Landschaftsräume.

Wichtige Jagdgebiete innerhalb des NSG sind die vorhandenen Hecken und Waldränder (Großer Abendsegler, Breitflügel-, Zwerg- und Rauhautfledermaus) sowie die genannten Waldstandorte selbst (Braunes Langohr, Zwerg- und Rauhautfledermaus). Ein weiteres bedeutendes Jagdgebiet stellt die Sandhauser Brake dar (jagende Wasser- und Teichfledermäuse). Die Ufergehölze sind wichtige Nahrungshabitate und werden regelmäßig von allen vorkommenden Arten genutzt.

Bei der Sandhauser Brake handelt es sich um ein sehr altes, naturnahes Stillgewässer mit teilweise ausgedehnten Schwimmblatt- und Röhrichtzonen sowie angrenzenden, landschaftsprägenden Weiden- und Erlenufersäumen. Neben ihrer landschaftlichen Schönheit zeichnet sich die Sandhauser Brake insbesondere durch ihre Schutzfunktion für verschiedene Tierartengruppen aus. So dient das Stillgewässer als Laichhabitat für Erdkröte, See- und Grasfrosch.

Von wesentlicher Bedeutung sind die Uferbereiche für eine außerordentlich artenreiche Libellenfauna. Neben den seltenen und teilweise in ihrem Bestand stark gefährdeten Arten wie Großes Granatauge, Fledermaus-Azurjungfer und Kleine Binsenjungfer ist insbesondere eine größere Population des stark gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Spitzenfleck zu nennen.

Die Schwarze Brake stellt innerhalb intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen einen wichtigen Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten dar. Schutzbedürftig sind hier insbesondere die im Bereich des Stillgewässers vorkommenden ausgeprägten Verlandungsbereiche mit Röhricht-, Großseggen- und Sumpfgebüschbeständen sowie der nördlich anschließende strukturreiche Waldbestand, vor allem mit Eichenaltholz. Die Schwarze Brake ist ebenfalls Laich- und Entwicklungsgewässer für verschiedene Amphibien- und zahlreiche Libellenarten.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und natürliche Entwicklung des Gebietes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart und Vielfalt.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Erhaltung, Förderung und Entwicklung

1. der vorhandenen Stillgewässer sowie der sie umgebenden Wald- und Gehölzbestände als Lebensraum folgender Fledermausarten: Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Wasserfledermaus, Teichfledermaus,

2. der strukturreichen und durch einen hohen Alt- und Totholzanteil geprägten Waldbestände insbesondere in ihrer Funktion als Quartiersstandorte für Fledermäuse,

3. der Sandhauser Brake und Schwarzen Brake als naturnahe, eutrophe Stillgewässer mit zum Teil ausgedehnten Röhricht- und Schwimmblattzonen, angrenzenden Sumpfgebüschzonen und Erlenbruchwaldbereichen,

4. der Stillgewässer - insbesondere der Verlandungsbereiche - und der angrenzenden Lebensräume als Laich- und Entwicklungshabitate für Amphibien und Libellen,

5. von Hecken, Baumreihen, Ufer- sowie Feldgehölzen als landschaftsbildprägende Elemente sowie als Leitlinien für Fledermäuse.

Ziel ist es insbesondere, in dem Gebiet ein arten- oder artengruppenspezifisches Flächenmanagement zur langfristigen Sicherung der Population von den hier vorkommenden Fledermäusen umzusetzen.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(2) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind folgende Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten:

1. jegliche forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb der in der Lagekarte gesondert dargestellten Waldflächen,

2. Beweidung der Uferränder auf 2 m Breite an der Schwarzen Brake,

3. Einbringung standortfremder Gehölze,

4. Hunde außerhalb von Hof- und Gebäudeflächen frei laufen zu lassen,

5. Veränderung der Uferstruktur, insbesondere durch Zugang zu den Gewässern außerhalb vorhandener Steganlagen oder vorhandener Zugänge der anliegenden Grundstücke,

6. Baden innerhalb der gesetzlich geschützten Biotope der Stillgewässer oder Befahren der Stillgewässer mit motorbetriebenen Booten,

7. Angeln im Bereich der Sandhauser Brake außerhalb vorhandener Steganlagen oder vorhandener

Zugänge der anliegenden Grundstücke,

8. bauliche Anlagen, ortsfeste Draht- und Rohrleitungen - außer Anlagen, die der Ver- und Entsorgung

dienen - zu errichten oder zu verändern, Lagerplätze oder Fischteiche anzulegen, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind,

9. die Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere durch Abgrabungen oder andere Ablagerungen, die nicht bereits den Vorschriften des Abfallrechts unterliegen,

10. Gebüsche, Gehölze - auch reihenhafte Feldgehölze - und wildlebende Pflanzen aller Art zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig erheblich zu beeinträchtigen, soweit diese Maßnahmen nicht zur Schadensabwehr bzw. Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten dienen, 11. gärtnerische Flächen, die nicht der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung dienen uns sich außerhalb von Hof- und Hausgrundstücken befinden, anzulegen.

§ 4

Freistellungen

(1) Die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 BNatSchG, § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG, sowie § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt ist das Betreten des Gebietes

1. durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. zur Durchführung von Maßnahmen und nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dieser Behörden,

c) zum Schutz, Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag

oder auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung,

(3) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ist freigestellt. Bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind

die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstige nicht bewegliche Ansitzeinrichtungen ebenfalls freigestellt.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben:

1. Nutzung der bestehenden Dauergrünlandflächen ohne ackerbauliche Nutzung, Beweidung entlang eines 20 m breiten unbewachsenen Uferrandes am nördlichen und südlichen Ufer der Schwarzen Brake,

3. Zulässig ist die Errichtung oder Veränderung von ortsüblichen Weidezäunen und offenen Viehunterständen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen.

(5) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung außerhalb der zu § 3 Abs. 2 Ziffer 1 genannten Flächen bleibt unberührt.

(6) Die Vorschriften in § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die untere Naturschutzbehörde kann im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5

Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 42 NAGBNatSchG Befreiungen erteilen.

§ 6

Kennzeichnung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dieser Verordnung dienende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 NAGBNatSchG zulässig und können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Pflege, Entwicklung und Neuanlage von Habitaten und Gebietseigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

§ 7

Verstöße

Ordnungswidrig im Sinne von § 44 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer ohne Freistellung (§ 4) oder erteilte Befreiung (§ 5) vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8

Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen

Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt Delmenhorst vom 16. März 1983, Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems 1984, S. 324, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Ziffer 2.1 wird die Angabe „71,50 ha“ ersetzt durch die Angabe „44,02 ha“.

2. § 2 Ziffer 2.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Landschaftsschutzgebiet DEL 4 - Sandhauser- Engelbartsbrake (ausgenommen Wochenendhausgebiet) in Flur 1 Hasbergen

Nordwestgrenze Flurst. 254/2, 254/1, 250/1, 249, 248/1, in Flucht über den Deich, am Deichfuß auf der Flussseite nach Osten und Süden über die L 877 bis an die Nordgrenze des Neuendeeler Weges, Südwestgrenze Flurst. 300, östliche Nutzungsgrenze Flurst. 301/2, weiter nach Süden verlaufend und nach 70 m westlich abknickend bis zur westlichen Nutzungsgrenze, nach Norden entlang der jeweils westlichen Nutzungsgrenze Flurst. 300, 298/1, Südgrenze Flurst. 293/2, nach Westen verlaufend bis südliche Nutzungsgrenze Flurst. 279/2, Nordostgrenze Flurst.274/1, nach Nordwesten anschließend in östliche Richtung verschwenkend entlang der westlichen Nutzungsgrenze Flurst. 279/2 bis Westgrenze Flurst. 288, Südwestgrenze Flurst. 282 bis Sandhauser Weg, am Sandhauser Weg nach Nordosten bis L 877, nach Westen entlang der L 877, an der Südostgrenze Flurst. 259/1 bis zum Ende der Waldfläche, südöstlich abknickend Richtung Sandhauser Weg, entlang des Sandhauser Weges in südwestlicher Richtung, dann entlang der Nutzungsgrenze und des Hofgehölzes in nordwestliche Richtung, verschwenkend an der Nutzungsgrenze nach Südwesten, wieder abknickend nach Südosten und dann der Südwestgrenze des Flurstückes 261/1 nach Südwesten bis Ostgrenze Flurstück 265, Nordgrenze Flurst. 265, Ostgrenze Stedinger Landstraße, Südwestgrenze Flurst. 257, Nordostgrenze Flurst. 257, Südwestgrenze Flurst. 255/3, in Flucht über die L 877, Südgrenze Flurst. 251/1 und 252, Südwestgrenze Flurst. 254/2. Ausgenommen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Hasbergen vom 12. August 1969. Die Übersichtskarte nach § 2 Ziffer 2.2 Abs. 2 wird entsprechend geändert.“

§ 9

Änderung der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Hemmelskamp“

Die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles „Hemmelskamp“ in der Stadt Delmenhorst - DEL 3 -vom 12. Oktober 2007, Delmenhorster Kreisblatt vom 6.11.2007, S. 31, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Schutzgebiet hat eine Größe von 139,96 ha und umfasst grob das Gebiet nördlich des Horster Weges bis zur Stadtgrenze, verläuft an dieser in nördlicher Richtung, verschwenkt dann in östlicher/ nordöstlicher Richtung bis zur Bahnlinie Delmenhorst- Lemwerder und schließt hinter der Wohnbebauung südlich verlaufend wieder am Horster Weg an, ausgenommen ist die Schwarze Brake sowie hieran südlich und nördlich anschließende Waldbereiche und Hecken.“

2. Der geänderte Geltungsbereich des Schutzgebietes ergibt sich aus der anliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Delmenhorst, den 16.12.2010

STADT DELMENHORST

Patrick de La Lanne

Oberbürgermeister

Hier können Sie die Naturschutzgebietsverordnung als pdf-Dokument herunterladen (817 KB)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Sandhauser Brake und Schwarze Brake"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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