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Amtliche Verordnung zum Naturschutzgebiet "Unterems"

(NSG WE 292)


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Verordnung

über das Naturschutzgebiet „Unterems“

in den Gemeinden Jemgum, Moormerland, Westoverledigen

und den Städten Leer und Weener im Landkreis Leer

sowie der Stadt Emden

Vom 30. 5. 2017

Aufgrund § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2 und den §§ 23 und 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. 10. 2016 (BGBl. I S. 2258), i. V. m. den §§ 14, 15 und 16 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Leer und der Stadt Emden verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Unterems“ erklärt.

(2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „610 Emsmarschen“. Es befindet sich in den Gemeinden Jemgum, Moormerland, Westoverledingen und den Städten Leer und Weener im Landkreis Leer und der Stadt Emden. Es umfasst das innere Ästuar der Ems mit seinem Niederungsgebiet, welches zwischen den gewidmeten Deichen links- und rechtsseitig der Ems liegt. Die Aue ist geprägt durch brackwasserbeeinflusste Uferstreifen mit Schilfröhrichten, Wiesen und Weiden sowie durch kleinere Auwaldbereiche. Sie ist ein wichtiges Nahrungs-, Brut- und Rastgebiet zahlreicher Küsten-, Wat- und Entenvogelarten. Der Deich in seinem Bestick (die Grundfläche einschließlich der Sicherungswerke) befindet sich außerhalb des NSG. Die südliche Grenze liegt südlich von Leer und der Ledamündung ca. 1 km nordwestlich des Ortsteils Driever, die nördliche Grenze liegt an der Mündung in den Dollart ca. 1 km südöstlich von Borssum.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus den Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) und aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 60 000 (Anlage 1). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann bei den Gemeinden Jemgum, Moormerland, Westoverledingen, beim Landkreis Leer, bei der Stadt Leer, der Stadt Weener und der Stadt Emden sowie beim NLWKN, Betriebsstelle Brake-Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG ist, mit Ausnahme einer kleinen, isoliert liegenden Fläche im Bereich der Ledamündung, Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebietes 002 „Unterems und Außenems“ (DE 2507-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) — im Folgenden: FFH-Richtlinie —. Die Emsauen zwischen der Ledamündung und Oldersum mit den Emsinseln Bingumer und Hatzumer Sand, das Nendorper Deichvorland, das Petkumer Deichvorland sowie das Vorland westlich des Schöpfwerks Pogum sind zugleich Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes V10 „Emsmarsch von Leer bis Emden“ (DE 2609-401) gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) — im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie —. Die isoliert liegende Fläche im Bereich der Ledamündung ist ausschließlich Bestandteil des Vogelschutzgebietes V10. In den Verordnungskarten sind die Flächen, die im FFH-Gebiet oder im Vogelschutzgebiet liegen und der Umsetzung der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie dienen sowie die Gebiete, in denen sich FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet überschneiden und die der Umsetzung beider Richtlinien dienen, durch Schrägschraffuren gesondert gekennzeichnet.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 2 040 ha.

§ 2

Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 und des § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften nachfolgend näher bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart.

Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Gewährleistung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Emsunterlaufs mit seinen spezifischen Lebensraumbedingungen. Den Watt- und Flachwasserzonen kommt dabei eine große Bedeutung für Fische und die charakteristischen Arten des Makrozoobenthos zu. Der außerordentlich hohe Wert der bei höheren Wasserständen unter Tideeinfluss stehenden Deichvorländer für den Naturschutz ist u. a. in der Biotoptypenabfolge von Röhrichten, Brack- und Salzmarschen mit ihren salzwasserangepassten Pflanzengesellschaften, ungenutzten Flächen mit Auwäldern und Staudenfluren sowie der Verzahnung dieser Biotope mit Prielen und naturnahen Kleingewässern begründet. Das Gebiet ist auch als potenzieller Lebensraum für den Fischotter von besonderer Bedeutung.

Die extensiv als Grünland bewirtschafteten Vorlandbereiche haben eine wichtige Funktion als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop für zahlreiche Vogelarten. In Verbindung mit dem Rheiderland, dem Dollart und den rechtsemsischen Marschen ist das NSG ein herausragendes Überwinterungs-, Nahrungs- und Rastgebiet für nordische Gänse; ihm kommt in dieser Hinsicht internationale Bedeutung zu. Es ist darüber hinaus ein bedeutendes Brutgebiet für Säbelschnäbler, Wachtelkönig, Blaukehlchen, Rohrweihe sowie verschiedene Wiesenvogelarten.

Ziel ist die gleichberechtigte Förderung ästuartypischer Strukturen wie Flachwasserzonen, Röhrichte und Auwälder und die Erhaltung und Entwicklung der Funktionen für die Wiesenvögel auf anderen Flächen. Die Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung der Funktionen für die Wiesenvögel betrifft schwerpunktmäßig Bereiche der Deichvorländer bei Petkum, Nendorp, Oldersum, Midlum, Nüttermoor und Bingum, die Emsinsel Bingumer Sand sowie die Salzwiesenstandorte.

Außerhalb dieser Gebietsteile wird die Wiederherstellung von ästuartypischen Strukturen auf lange Sicht angestrebt, jedoch unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass dort vorhandene Funktionen für die in § 2 Abs. 4 benannten Wiesenvogelarten zuvor innerhalb des Vogelschutzgebietes V10 vollumfänglich zur Verfügung gestellt und gesichert worden sind.

(2) Die Fläche des NSG gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH- und als Vogelschutzgebiet.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG sind die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände

1. insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

91E0 „Auenwälder mit Erle, Esche, Weide“:

Erhaltungsziel sind Wälder, die verschiedene Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung aufweisen, aus standortgerechten, autochthonen Baumarten bestehen und einem naturnahen Wasserhaushalt durch periodische Überflutungen unterliegen; sie enthalten einen hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäume und spezifische auentypische Habitatstrukturen (wie feuchte Senken, Tümpel und Verlichtungen) mit besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt; der Flächenanteil der Weiden-Auwälder im Schutzgebiet ist beständig oder nimmt zu; charakteristische Tier- und Pflanzenarten der Weiden-Auwälder kommen in stabilen Populationen vor;

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) 1130 „Ästuarien“ (Komplex aus mehreren Biotoptypen, umfasst auch die für das NSG maßgeblichen Lebensraumtypen 91E0*, 1140, 1330, 6430 und alle anderen Biotope im Ästuar):

— Erhaltungsziel ist ein naturnaher, von Ebbe und Flut geprägter, vielfältig strukturierter Flussunterlauf und -mündungsbereich mit einer ästuartypischen Gewässermorphologie, einem ästuartypischen Feststoffhaushalt sowie einem ästuartypischen Abfluss- und Überflutungsregime,

— ein dynamisches Mosaik aus Brackwasserwatten, Inseln, Flachwasserzonen, Prielen, Nebenarmen, Staudenfluren, Wattröhrichten, Auwäldern und extensiv genutztem Grünland prägt den Lebensraum; eine besondere Bedeutung kommt dabei den Watt- und Flachwasserzonen zu,

— der Gewässer- und Sohlzustand der Unterems ermöglicht langfristig stabile Bestände lebensraumtypischer Arten einschließlich planktischer und benthischer Organismen; die Flutstromdominanz ist gering ausgeprägt; die Gewässergüte ermöglicht die Wiederansiedlung der charakteristischen Fauna (besonders in Bezug auf Sauerstoff- und Schwebstoffgehalte); langfristig herrscht ein natürlicher Salzgradient mit der Brackwassergrenze nicht stromaufwärts von Leerort; es kommen stabile Populationen ästuartypischer Fischarten wie z. B. Finte, Flunder und Kaulbarsch vor,

— ein ungehinderter Fischwechsel zwischen Emsmündung und Unterems, natürlichen Zuflüssen und künstlichen Sielsystemen ist insbesondere für Wanderfische wie Stint und Lachs möglich,

— das Vorland ist mit den aquatischen Lebensräumen durch allmähliche Übergänge der Salzgradienten vernetzt; standorttypische extensiv landwirtschaftlich genutzte Salzwiesenlebensräume, mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten bleiben auch als Lebensraum charakteristischer Vogelarten wie Feldschwirl, Wasserralle und Wiesenpieper erhalten;

b) 1140 „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“:

Erhaltungsziel sind die zusammenhängenden, tidebeeinflussten, störungsarmen Brackwasser-Wattbereiche der Unterems; die Sand-, Misch- und Schlicksedimente weisen eine charakteristische Verteilung auf; die lebensraumtypischen Arten einschließlich der sensiblen Arten sind mit beständigen Populationen vertreten; das Makrozoobenthos tritt in ästuartypischer Struktur und Dichte auf und bildet eine geeignete Nahrungsgrundlage auch für charakteristische Gastvögel wie Sandregenpfeifer, Knutt, Alpenstrandläufer und Pfuhlschnepfe;

c) 1330 „Atlantische Salzwiesen“:

Erhaltungsziel sind vielfältig strukturierte Ästuar-Salzwiesen mit ihren von extensiven Nutzungsformen abhängigen Ausprägungen einschließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, vergesellschaftet mit Brackröhrichten; sie sind geprägt durch eine naturnahe Dynamik aus Erosion und Akkumulation und eine Zonierung von Pflanzengesellschaften von der unteren bis zur oberen Salzwiese; ihre Ausdehnung ist beständig oder nimmt zu;

d) 6430 „Feuchte Hochstaudenfluren“:

Erhaltungsziel sind artenreiche Hochstaudenfluren und ihre Vergesellschaftungen mit Röhrichten an Ufern und feuchten Auwaldrändern, die von charakteristischen Arten wie Gelber Wiesenraute, Echtem Mädesüß, Blut-Weiderich, Zottigem Weidenröschen und Echter Engelwurz geprägt werden und keine oder geringe Anteile von Nitrophyten und Neophyten aufweisen; ihre Ausdehnung ist beständig oder nimmt zu;

3. insbesondere der folgenden Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)

a) Finte (Alosa fallax):

— Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population, die sich aus Laichfischen mehrerer Jahrgänge zusammensetzt (Nachweis entsprechend ihrer Referenzhäufigkeit),

— Gewährleistung einer ungehinderten Durchwanderbarkeit des Ästuars zwischen dem marinen Aufwuchs- und Überwinterungsgebiet sowie dem Laichgebiet und Aufwuchsgebiet der Fischlarven im limnischen Abschnitt der Ems,

— Wiederherstellung eines physiko-chemischen Gewässerzustandes (Sauerstoffgehalte, Schwebstoffgehalte, stoffliche Belastungen), der den Reproduktionserfolg, die Larvalentwicklung sowie das Aufwachsen der Jungfische nicht beeinträchtigt;

b) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Meerneunauge (Petromyzon marinus):

— Gewährleistung einer ungehinderten Durchwanderbarkeit des Ästuars zwischen dem marinen Aufwuchsgebiet sowie den Laichplätzen und Aufwuchshabitaten der Querder (Neunaugenlarven) in stromaufwärts liegenden Gewässerabschnitten und Zuflüssen,

— Wiederherstellung eines physiko-chemischen Gewässerzustandes, der weder aufsteigende Laichtiere noch abwandernde Jungtiere beeinträchtigt;

c) Teichfledermaus (Myotis dasycneme):

— Erhaltung und Förderung eines vitalen, langfristig überlebensfähigen Vorkommens,

— Erhaltung und Entwicklung strukturreicher Gewässerabschnitte einschließlich der Ufer als insektenreiches Nahrungshabitat,

— Förderung auch kleinerer, linienförmiger Gewässer im Deichvorland (Priele) als Flugrouten und Nahrungshabitate.

(4) Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes im NSG sind die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände

1. insbesondere der wertbestimmenden Anhang I-Arten (Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) durch die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes dieser Arten

a) Säbelschnäbler (Recurvirostra avosetta) — als Brut- und Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Förderung einer dynamischen Entwicklung der Vorländer (Entstehung von potenziellen Brutplätzen in den Salzwiesen),

— Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Grünland und Salzwiesen,

— Sicherung des Nahrungsangebots,

— Sicherung von beruhigten Bruthabitaten,

— Sicherung von Wattflächen zur Nahrungsaufnahme in unmittelbarer Nähe zu den Brutplätzen,

— Sicherung von Brutkolonien vor Viehtritt,

— Erhaltung und Wiederherstellung beruhigter Bereiche im Vorland (Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete),

— Erhaltung weithin freier Sichtverhältnisse im Umfeld der bedeutsamen Gastvogelgebiete;

b) Rohrweihe (Circus aeruginosus) — als Brutvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Entwicklung von mosaikartig extensiv genutzten Grünlandgebieten mit strukturreichen Gräben, Blänken, Tümpeln, Flutmulden, Altwässern und Überschwemmungsbereichen,

— Erhaltung und Entwicklung großflächiger Röhrichte und Verlandungszonen,

— Erhaltung und Entwicklung von störungsfreien Brutplätzen,

— Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen und ausreichenden Nahrungsgrundlage;

c) Wachtelkönig (Crex crex) — als Brutvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Entwicklung ausreichend großer, strukturreicher halboffener Grünland- und Brachekomplexe mit breiten Säumen und begleitenden Hochstaudenfluren,

— Erhaltung und Entwicklung nasser Flächen bis ins späte Frühjahr,

— Erhaltung und Entwicklung ausreichend hoher Vegetation, die ausreichend Deckung sowohl bereits bei der Ankunft als auch noch bei der späten Mauser bietet,

— Erhaltung und Entwicklung eines Nutzungsmosaiks aus aneinandergrenzenden deckungsreichen Strukturen und extensiv genutzten Mähwiesen mit zeitlich versetzter Mahd,

— Erhaltung und Förderung störungsarmer Brut- und Aufzuchtshabitate;

d) Weißstern-Blaukehlchen (Luscinia svecica cyanecula) — als Brutvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Neuschaffung primärer, naturnaher Auenlebensräume,

— Erhaltung strukturreicher Grabensysteme mit Röhrichtanteilen,

— Erhaltung und Förderung/Entwicklung von störungsfreien Brutplätzen;

e) Weißwangengans (Branta leucopsis) — als Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung der unzerschnittenen, großräumig offenen Grünlandkomplexe mit freien Sichtverhältnissen,

— Erhaltung von geeigneten Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel (vor allem Salzwiesen im Vorland und deichnahes Grünland),

— Sicherung von beruhigten Schlafgewässern im Umfeld der Nahrungsgebiete,

— Erhaltung von Flugkorridoren zu benachbarten Vogelschutzgebieten,

— Erhaltung von Ruhezonen;

2. insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelarten (Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie) durch die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes dieser Arten

a) Bläßgans (Anser albifrons) — als Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung von nahrungsreichen Habitaten im Grünland für rastende und überwinternde Vögel (vor allem feuchtes Grünland, Überschwemmungsflächen, hohe Wasserstände),

— Erhaltung unzerschnittener, großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen,

— Sicherung von beruhigten Schlafgewässern im Umfeld der Nahrungsgebiete,

— Erhaltung von Flugkorridoren;

b) Graugans (Anser anser) — als Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung von unzerschnittenen, großräumigen, offenen Landschaften mit hohen Grünlandanteilen und freien Sichtverhältnissen,

— Erhaltung geeigneter Schlafgewässer in der Nähe zu den Nahrungsgebieten,

— Erhaltung von Flugkorridoren;

c) Kiebitz (Vanellus vanellus) — als Brut- und Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Wiederherstellung von feuchtem Extensivgrünland,

— Erhaltung und Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden etc.),

— Schaffung nahrungsreicher Flächen, Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung des Nahrungsangebots,

— Sicherung von beruhigten Bruthabitaten,

— Schutz vor anthropogen bedingten erhöhten Verlustraten von Gelegen und Küken,

— Erhaltung des weiten, offenen Landschaftscharakters mit freien Sichtverhältnissen;

d) Pfeifente (Anas penelope) — als Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung von Ruhezonen in den Flusswatten und in den Salzwiesen,

— Erhaltung der Nahrungshabitate im Emsästuar und den Niederungen (vor allem Feuchtgrünland),

— Freihaltung der Lebensräume einschließlich der Verbindungskorridore zwischen Rast- und Nahrungshabitaten;

e) Regenbrachvogel (Numenius phaeopus) — als Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung von beruhigten, unbelasteten und nahrungsreichen Flächen,

— Erhaltung von beruhigten Ruhe- und Schlafplätzen,

— Erhaltung freier Sichtverhältnisse im Bereich der Ruhe- und Hochwasserrastplätze,

— Erhaltung von feuchtem Grünland;

f) Rotschenkel (Tringa totanus) — als Brutvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen,

— extensive Flächenbewirtschaftung (Reduzierung der Salzwiesenbeweidung, extensive Grünlandnutzung),

— Sicherung von beruhigten Bruthabitaten,

— Erhaltung und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate,

— Erhaltung und Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden);

g) Uferschnepfe (Limosa limosa) — als Brut- und Gastvogel wertbestimmend:

— Erhaltung und Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen,

— extensive Flächenbewirtschaftung (extensive Grünlandnutzung),

— Sicherung von störungsarmen Bruthabitaten,

— Erhaltung und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate,

— Erhaltung und Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden),

— Erhaltung beruhigter Rast- und Sammelplätze,

— Erhaltung von offenen Grünlandlandschaften,

— Erhaltung und Sicherung freier Sichtverhältnisse im Bereich der Rast- und Sammelplätze;

3. insbesondere folgender im Gebiet vorkommender Brutvogelarten, die einen maßgeblichen avifaunistischen Bestandteil des Vogelschutzgebietes darstellen und mit ihren Erhaltungszielen nach ökologischen Gruppen zusammengefasst aufgeführt werden:

a) Küstenvögel, insbesondere

Heringsmöwe (Larus fuscus), Lachmöwe (Larus ridibundus), Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus):

— Erhaltung nahrungsreicher feuchter Grünländer und Salzwiesen im Umfeld der Brutplätze,

— Erhaltung störungsfreier Brutplätze,

Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula), Seeregenpfeifer (Charadrius alexandrinus), Austernfischer (Haematopus ostralegus):

— Erhaltung eines ausreichenden Nahrungsangebots zur erfolgreichen Jungenaufzucht,

— Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Dynamik in den Übergangsbereichen zwischen Salzwiesen und Watt,

— Erhaltung störungsfreier Brutplätze,

Brandgans (Tadorna tadorna):

— Erhaltung nahrungsreicher Watt- und Salzwiesenflächen in engem räumlichen Zusammenhang zu geeigneten Brutstandorten (Abbrüche, Höhlen, dichte Vegetation),

— Erhaltung störungsfreier Brutplätze;

b) Schwimmvögel, insbesondere

Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca), Schnatterente (Anas strepera), Stockente (Anas platyrhynchos):

— Erhaltung und Entwicklung von störungsarmen Wasser- und Röhrichtflächen insbesondere bei Hochwasser,

— Erhalt und Entwicklung von extensiv genutztem Feuchtgrünland,

— Erhaltung und Entwicklung von störungsfreien Brutplätzen;

c) Vögel der Röhrichte und Verlandungszonen, insbesondere

Bartmeise (Panurus biarmicus), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana):

— Erhaltung und Wiederherstellung von störungsarmen Röhrichten und Seggenriedern möglichst auch in großflächigen Beständen mit Altschilfbereichen (Bartmeise),

— Erhaltung von Schilfstreifen an Kleingewässern, auch im Grünland;

d) Wiesenvögel, insbesondere

Bekassine (Gallinago gallinago), Großer Brachvogel (Numenius arquata):

— Erhaltung von feuchten extensiv bewirtschafteten Grünlandflächen,

— Sicherung von störungsarmen Bruthabitaten;

4. insbesondere folgender im Gebiet vorkommender Gastvogelarten, die einen maßgeblichen avifaunistischen Bestandteil des Vogelschutzgebietes darstellen und mit ihren Erhaltungszielen nach ökologischen Gruppen zusammengefasst aufgeführt werden:

a) Arten der Watten und Salzwiesen, insbesondere

Entenverwandte — Brandgans (Tadorna tadorna), Möwen — Heringsmöwe (Larus fuscus), Lachmöwe (Larus ridibundus), Mantelmöwe (Larus marinus), Silbermöwe (Larus argentatus), Sturmmöwe (Larus canus):

— Erhaltung störungsarmer Rast- und Nahrungsgebiete,

— Erhaltung stabiler Bestände der Nahrungsorganismen,

Watvögel — Austernfischer (Haematopus ostralegus), Bekassine (Gallinago gallinago), Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Grünschenkel (Tringa nebularia), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Rotschenkel (Tringa totanus), Waldwasserläufer (Tringa ochropus):

— Erhaltung und Förderung störungsarmer Rast- und Nahrungsgebiete,

— Erhaltung der strukturreichen Salzwiesen und Feuchtgrünländer,

— Erhaltung unverbauter, offener Verbindungsräume zwischen Nahrungsflächen und Rastflächen;

b) Arten der Offenländer, insbesondere

Gänse und Schwäne — Höckerschwan (Cygnus olor), Kanadagans (Branta canadensis), Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), Ringelgans (Branta bernicla), Saatgans (Anser fabalis), Singschwan (Cygnus cygnus), Zwerggans (Anser erythropus), Zwergschwan (Mitteleuropa) (Cygnus columbianus bewickii):

— Erhaltung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Schlafgewässern im Gebiet und Nahrungshabitaten im Grünland außerhalb des NSG,

— Erhaltung von weiträumigen störungsarmen Überschwemmungsflächen in der Emsaue,

— Erhaltung von Flugkorridoren;

c) Arten der Fließgewässer und Stillgewässer der Vorländer, insbesondere

Enten, Säger, Rallen, Taucher — Blässhuhn (Fulica atra), Gänsesäger (Mergus merganser), Haubentaucher (Podiceps cristatus), Knäkente (Anas querquedula), Krickente (Anas crecca), Löffelente (Anas clypeata), Schellente (Bucephala clangula), Spießente (Anas acuta), Stockente (Anas platyrhynchos), Tafelente (Aythya ferina), Zwergsäger (Mergus albellus):

— Erhaltung und Förderung störungsarmer Rast- und Nahrungsgebiete,

— Erhaltung der strukturreichen Salzwiesen und Feuchtgrünländer,

— Erhaltung unverbauter, offener Verbindungsräume zwischen Nahrungsflächen und Rastflächen;

d) Vögel der Röhrichte und Verlandungszonen, insbesondere

Graureiher (Ardea cinerea), Rohrdommel (Botaurus stellaris):

Erhaltung und Entwicklung von störungsfreihen Feuchtbiotopen mit wasserdurchfluteten Röhrichtbeständen;

e) Greifvögel und Eulen, insbesondere

Kornweihe (Circus cyaneus), Sumpfohreule (Asio flammeus):

— Erhaltung ungestörter Bereiche an den Schlafplätzen,

— Erhaltung von ausgedehnten, nahrungsreichen Salzwiesen und feuchten Grünländern.

(5) Die Umsetzung der Erhaltungsziele nach den Absätzen 3 und 4 insbesondere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.

§ 3

Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:

1. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

2. das NSG mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

3. Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen oder das Niveau des Geländes auf andere Weise zu erhöhen sowie Bohrungen und Sprengungen durchzuführen; die ordnungsgemäße Lagerung von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bleibt unberührt,

4. Aufforstungen oder die Anlage von Kurzumtriebsplantagen,

5. im NSG und in einer Zone von 100 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrtsysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, Drohnen) zu betreiben oder mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten; weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen,

6. im NSG und in einer Zone von 100 m Breite um das NSG herum Lenkdrachen fliegen zu lassen,

7. Hunde frei laufen zu lassen,

8. zu zelten, zu lagern oder offenes Feuer zu entzünden,

9. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(2) Das NSG darf nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. Juni dürfen darüber hinaus die außendeichs liegenden Teekabfuhrwege, die an das NSG angrenzen, ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Deich- und Naturschutzbehörde nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September ist eine Zustimmung der zuständigen Deichbehörde erforderlich. Wenn es der Schutzzweck erfordert, kann die zuständige Naturschutzbehörde das Betreten der Teekabfuhrwege auch innerhalb des Zeitraumes nach Satz 2 untersagen.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Zustimmung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 und Absatz 2 Satz 2 erteilen, wenn und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

(4) Die Verbote des § 3 Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

1. die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienenden Maßnahmen,

2. die Schifffahrt einschließlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Geltungsbereichs der Schifffahrtsordnung Emsmündung,

3. die der Gefahrenabwehr, dem Katastrophenschutz, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens dienenden Maßnahmen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach § 2 Abs. 2 BNatSchG zu berücksichtigen.

(5) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 a BNatSchG bleiben unberührt.

§ 4

Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 freigestellt.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten und Befahren des Gebietes einschließlich der Außentiefs und der Zufahrten zu den Hafenanlagen durch die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Flächen;

2. das Betreten und Befahren des Gebietes

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

d) zur Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der Jann-Berghaus-Brücke;

3. Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Verkehrssicherungspflicht; darüber hinaus Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zur Deicherhaltung im NSG, nur nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahmen;

4. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung;

5. das Betreiben von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde;

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung sowie an und in den Außentiefs nach den Grundsätzen des WHG und des NWG;

7. die Nutzung, der Betrieb und die Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen, Einrichtungen und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen einschließlich des Räumens von Teek einschließlich des Emssperrwerks mit der Hauptschifffahrtsöffnung und dem Emsflügeldeich;

8. Instandsetzungsmaßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes einschließlich des Emssperrwerks mit der Hauptschifffahrtsöffnung und dem Emsflügeldeich;

9. Instandsetzungen rechtmäßig bestehender Anlagen und Einrichtungen, nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahmen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grünländer und Salzwiesen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG:

a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,

b) ohne Grünlanderneuerung, Über- und Nachsaaten sind außerhalb der nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG geschützten Flächen erlaubt,

c) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere durch die Neuanlage oder Vertiefung von Gräben und Grüppen,

d) ohne Walzen und Schleppen,

e) ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln,

f) ohne vor dem 30. Juni eines jeden Jahres zu mähen, sofern die zuständige Naturschutzbehörde nicht ihre Zustimmung erteilt hat,

g) ohne vor dem 30. Juni eines jeden Jahres mit mehr als 1,5 Großvieheinheiten/ha oder mit Pferden zu beweiden, sofern die zuständigen Naturschutzbehörden nicht ihre Zustimmung erteilt hat,

h) ohne zu düngen, sofern die zuständige Naturschutzbehörde nicht ihre Zustimmung erteilt hat

i) und die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken und deren Neuerrichtung, ohne die Verwendung von Stacheldraht.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grünländer nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in den maßgeblichen Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) mit einer Rautenschraffur dargestellten Flächen:

a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,

b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere durch die Neuanlage oder Vertiefung von Gräben und Grüppen.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grünländer und Salzwiesen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in den maßgeblichen Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) mit einer Punktschraffur dargestellten Flächen:

a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,

b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere durch die Neuanlage oder Vertiefung von Gräben und Grüppen,

c) ohne zu düngen, sofern die zuständige Naturschutzbehörde nicht ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung gemäß dem Nds. FischG; die Freizeitangelnutzung und die Reusenfischerei jedoch nur von befestigten Flächen oder vom Wasser aus. Zum Schutz des Fischotters und anderer Tiere müssen sie durch ein Netz oder Lattenkreuz gesichert sein.

(7) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, sofern sie nicht über die Kernfunktionen gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes hinausgeht.

(8) Freigestellt ist die Durchführung von Maßnahmen am Emssperrwerk zum Zweck der Lösung der Sediment- und Gewässergüteprobleme, soweit diese sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar erweisen.

(9) Die zuständige Naturschutzbehörde erteilt bei den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

(10) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und des § 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(11) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten gemäß § 3 kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-, und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG.

(2) Dem Schutzzweck und der Pflege und Entwicklung des NSG können auch die vom Lenkungskreis des „Masterplans Ems 2050“ zur Umsetzung einstimmig empfohlenen Maßnahmen dienen, ebenso Maßnahmen aus dem bestehenden Integrierten Bewirtschaftungsplan Emsästuar für Niedersachsen und die Niederlande — IBP Ems — (Stand: November 2016) sowie den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. 12. 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8) — Wasserrahmenrichtlinie —. Der Vertrag „Masterplan Ems 2050“ ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.masterplan-ems.info/fileadmin/media/05_Informationen/05_01_Organisation/Vertragstext.pdf.

(3) Die §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 8

Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die in den §§ 3 und 4 enthaltenen Regelungen entsprechen Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen, Anhang II-Arten und Vogelarten des Anhangs I sowie Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie.

(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 beschriebenen Maßnahmen können darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen, Anhang II-Arten und Vogelarten des Anhangs I sowie Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie dienen.

(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere

a) Pflege-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden,

b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes,

c) Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 Abs. 1 verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 8 vorliegen oder eine Zustimmung nach § 3 Abs. 3 erteilt oder eine Befreiung nach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig i. S. von § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 das NSG betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 8 vorliegen oder eine Zustimmung nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. f, g, h, Abs. 5 Buchst. c erteilt oder eine Befreiung nach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. 6. 2017 in Kraft.

(2) Die Verordnungen über die NSG „Emsauen zwischen Ledamündung und Oldersum“ in den Gemeinden Westoverledingen, Jemgum, Moormerland und der Stadt Leer, Landkreis Leer vom 28. 1. 2009 (ABl. für den Landkreis Leer S. 10), Nendorper Deichvorland in der Gemeinde Jemgum, Landkreis Leer vom 17. 11. 2004 (ABl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 1056) und Petkumer Deichvorland in Emden und der Gemeinde Moormerland, Landkreis Leer vom 20. 7. 1994 (ABl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 886) treten mit Ablauf des 14. 6. 2017 außer Kraft.

Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern:

Eine Verletzung der in § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

Hannover, den 30. 5. 2017

Niedersächsischer Landesbetrieb

für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Wicke


Naturschutzgebiet "Unterems"   Bildrechte: NLWKN
Naturschutzgebiet "Unterems"
Zum Drucken und zur Detailansicht stehen Ihnen auch die PDF-Versionen der Karten zur Verfügung.


Übersichtskarte und Verordnungskarten zur NSG-VO "Unterems"

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministerialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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