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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Alexanderheide"

(NSG WE 282)


Verordnung der Stadt Oldenburg über das Naturschutzgebiet “Alexanderheide“ in der Stadt Oldenburg

Aufgrund der §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 (BGBl I 2009, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, S. 3154) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010, in Kraft getreten am 01.03.2010 (Nds. GVBl S. 104) hat der Rat der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 festgelegte Gebiet der Stadt Oldenburg wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Alexanderheide“ erklärt.

(2) Das NSG hat eine Größe von ca. 39 ha.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5000 dargestellt.

(2) Die Außenkante der schwarzen Linie kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.


§ 3 Schutzzweck und Charakter

(1) Allgemeiner Schutzzweck ist die langfristige Erhaltung, Pflege, naturnahe Entwicklung und Wiederherstellung der großflächigen, durch Sandmagerrasen frischer bis mäßig trockener Standorte und mesophile Grünlandflächen sowie durch Ruderalflächen mäßig trockener Ausprägung, Heiden und einzelne Gehölzstreifen und Wälder geprägten störungsarmen Landschaft der „Alexanderheide“ als Lebensstätte gefährdeter, vor allem an Magerrasen und artenreiches Grünland gebundenen, z.T. stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart und herausragender Schönheit.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und Förderung der Lebensräume charakteristischer Lebensgemeinschaften der großräumig offenen, störungsarmen Landschaft mit Sandmagerrasen, mesophilem Grünland, Ruderalflächen mäßig trockener Standorte und Heiden,
2. die Erhaltung und Förderung der mineralischen, sommertrockenen Sandböden,
3. die Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Magerrasen, artenreichem (insbesondere mesophilem) Grünland sowie Heiden mit einer am Schutzzweck orientierten extensiven Nutzung,
4. die Erhaltung und extensive Pflege sonstiger naturnaher, landschaftstypischer Lebensräume wie Ruderalflächen, Säume, Gebüsche und Wälder mäßig trockener Standorte in kleinflächigen Teilbereichen und
5. der Schutz, die Förderung und Entwicklung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten in dauerhaft überlebensfähigen Populationen.

    (3) Charakter

    Das Schutzgebiet gehört zur naturräumlichen Region Ostfriesisch-Oldenburgische Geest und dort zur naturräumlichen Einheit „Ofener Geest“.

    Als Bodentyp liegt Podsol vor.

    Durch eine jahrzehntelange extensive Nutzung und Pflege der militärisch genutzten Flächen konnten sich auf den mageren Sandböden wertvolle und z. T. im Oldenburger Stadtgebiet einzigartige Pflanzengesellschaften auf ehemaligen Flugsanddünen-Flächen (Alexanderheide) ansiedeln.

    Das Gebiet ist geprägt durch ein vielgestaltiges, in Teilen sehr kleinräumiges Mosaik unterschiedlichster Biotoptypen. Innerhalb des Stadtgebietes sind insbesondere die Sandmagerrasen in Vielfalt und Größe einzigartig.

    Das Gebiet zeichnet sich weiterhin durch den Wechsel von mesophilen Grünlandflächen, Wald- und Gebüschbereichen sowie Ruderalflächen trockenwarmer Standorte aus.

    Prägende Pflanzenarten sind Heidenelke (Dianthus deltoides), Hasenklee (Trifolium arvense), Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea ), sowie Cladonia –Flechten, Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Raue Nelke (Dianthus armeria),Rauer Löwenzahn (Leontodon hispidus), Acker-Hornkraut ( Cerastium arvense), Früher Schmielenhafer (Aira praecox), Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea) sowie Mäusewicke (Ornithopus perpusillus).

    Im Norden des Schutzgebietes hat sich auf dem Gelände des Wasserwerkes ein kleinräumiges Mosaik aus halbruderalen Gras- und Staudenfluren, Heidenelken-Sandmagerrasen sowie Gehölzbeständen unterschiedlichster Ausprägung angesiedelt.

    Auf den vorgenannten Flächen hat sich eine entsprechend angepasste Fauna entwickelt. Dazu gehören u. a. Brutvögel, Laufkäfer, Amphibien, Tagfalter und Heuschrecken, mit Arten, die z. T. in der Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland und / oder Niedersachsens geführt werden. Das Gebiet ist von besonderer Bedeutung für Tagfalter, Heuschrecken und Laufkäfer, wobei insbesondere bei den Laufkäfern eine überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt bei seltenen Sandmagerrasen-Arten festzustellen ist.

    (4) Besonderer Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch die Erhaltung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der folgenden Vogelarten nach Artikel 4, Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie: Feldlerche, Kuckuck, Grünspecht.

    (5) Spezielle Erhaltungsziele für die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) sind

    1. die Erhaltung und Entwicklung großflächiger Bestände mesophilen Grünlands des Lebensraumtyps 6510 („Magere Flachland-Mähwiesen“) sowie kleinflächiger Heidevegetation des Lebensraumtyps 4030 („Trockene europäische Heiden“) einschließlich ihrer Vergesellschaftung mit Ruderalflächen mäßig trockener Standorte und ihren typischen Pflanzen- und Tierarten, und

    2. die Erhaltung, Entwicklung und Förderung von Tierarten, die nach Anhang I oder IV der FFH-Richtlinie geschützt und/oder nach der niedersächsischen Roten Liste geführt sind, durch die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines vielfältigen, teils kleinflächigen Biotopkomplexes aus unterschiedlichen Lebensräumen und Sukzessionsstadien.


    § 4 Kampfmittel /Altlasten

    Vor jedem Eingriff in den Boden ist eine begleitende Kampfmittelsondierung in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde vorzunehmen.


    § 5 Verbote

    In dem Naturschutzgebiet sind gemäß § 23 Absatz 2 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

    Dazu zählen insbesondere:

    1. die Störung der Ruhe der Natur und der wildlebenden Tiere;

    2. das Betreten des Gebiets außerhalb der vorhandenen Straßen und Wege;

    3. die Veränderung der Oberflächengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ablagerungen;

    4. die Neuanlage und der Ausbau von Wegen und Straßen;

    5. die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art, auch von solchen, die keiner Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung bedürfen; ausgenommen ist die Errichtung ortsüblicher Einfriedungen auf Grünland;

    6. Hunde frei laufen zu lassen;

    7. die Beseitigung von Gehölzen aller Art, ausgenommen hiervon sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

    8. die Verwendung von Kunstdünger, sowie das Ausbringen von Gülle und Festmist;

    9. die mechanische Bodenbearbeitung, der Flächenumbruch sowie die Ein- oder Nachsaat von Flächen;

    10. die Beweidung;

    11. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen;

    12. das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, auf die Bezeichnung von Wander-, Radwegen und Informationen über Natur und Landschaft beziehen;

    13. außerhalb der Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen; ausgenommen sind der ordnungsgemäße forst- und landwirtschaftliche Verkehr sowie die Nutzung durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

    14. das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten und das Lagern;

    15. die Verunstaltung des Landschaftsbildes;

    16. die Entnahme, die Schädigung sowie das Einbringen von Pflanzen und Tieren;

    17. der Betrieb von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen jeglicher Art sowie das Steigenlassen von Drachen;

    18. offenes Feuer;

    19. die Anwendung von Bioziden.


    § 6 Erlaubnisvorbehalte

    Innerhalb des Naturschutzgebietes bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde:

    1. Die Verlegung von Leitungen für die Ver- und Entsorgung, sowie der Bau von Einfriedungen;
    2. Die Errichtung eines naturnahen Gewässers zur Regenrückhaltung;
    3. Die Entnahme von wild wachsenden Sträuchern, Pflanzen und Pflanzenteilen der nicht besonders geschützten Arten für Zwecke der Forschung und Lehre.

      Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern die geplante Maßnahme den Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.


      § 7 Freistellungen

      (1) Freigestellt sind:

      1. Mit der Stadt Oldenburg (Oldb) – Untere Naturschutzbehörde – abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Schutzgebietes dienen;

      2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen; die Untere Naturschutzbehörde ist über die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten;

      3. die Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd;

      4. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft;

      5. die Nutzung der Shelter und der umgebenden versiegelten Flächen, soweit damit keine negative Beeinträchtigung des Schutzgebietes verbunden ist.

      (2) Hinweise:

      1. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

      2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Stadt Oldenburg – Untere Naturschutzbehörde- abzustimmen.

      (3) Freizeitanlage:

      Innerhalb des in der Karte zum Naturschutzgebiet schraffiert dargestellten Bereiches ist eine Nutzung als Freizeitanlage / Bauwagenkolonie möglich. Die Anlage von Einstellplätzen und die Nutzung der Zufahrt sind nur auf bereits vor der Unterschutzstellung versiegelten Flächen zulässig, um schädliche Auswirkungen, z. B. durch den Eintrag von wasser­gefährdenden Stoffen, auf das Naturschutz- und Wasserschutzgebiet auszuschließen. Die Freizeitanlage / Bauwagenkolonie, die Stellplätze und die Zufahrt sind entsprechend abzugrenzen.

      (4) Wasserwerk:

      Der Betrieb und die Unterhaltung des Wasserwerkes mit seinen Anlagen zur Trinkwassergewinnung ist in bisherigem Umfang freigestellt.


      § 8 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

      (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zu dulden:

      1. Das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Schutzgebietes;

      2. Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Pflege- und Entwicklungsplan näher bestimmt sind.

      (2) Die Untere Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung nach rechtzeitiger Ankündigung in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern durchführen.

      Vorrangig können Eigentümer und Nutzungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen in eigener Regie durchführen.

      (3) Die Durchführung von Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßahmen unterliegt nicht den Verboten des § 5 dieser Verordnung; diese Maßnahmen sind freigestellt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung.


      § 9 Befreiungen

      Von den Verboten des § 5, Pkt. 1, 2, 4 und 6 kann die Stadt Oldenburg (Oldb) – Untere Naturschutzbehörde- nach Maßgabe des § 67 BNatSchG und § 41 Absatz 1 NAGBNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewähren.


      § 10 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 43 Absatz 3 Nr. 4 NAGBNatSchG, wer, ohne dass eine Erlaubnis oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 bzw. den Erlaubnisvorbehalten des § 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Absatz 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.


      § 11 Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Oldenburg (Oldb) in Kraft.

      Oldenburg, den 26.05.2014

      Prof. Dr. Gerd Schwandner


      Den Verordnungstext als Auszug aus dem Amtsblatt der Stadt Oldenburg können Sie hier herunterladen:

      Verordnungstext Naturschutzgebiet (3 MB)
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      Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

      NSG-Schild  

      Naturschutzgebiet "Alexanderheide"

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      Artikel-Informationen

      Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
      Göttinger Chaussee 76 A
      D-30453 Hannover

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