NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen"

(NSG HA 203)


Das Gebiet ist seit dem 29.04.2021 größtenteils durch das neue Naturschutzgebiet HA 239 "Leineaue zwischen Hannover und Ruthe" geschützt.

-----------------------

Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen" in den Städten Pattensen und Laatzen, Landkreis Hannover, sowie in der Stadt Sarstedt, Landkreis Hildesheim vom 09.10.2001

Aufgrund der §§ 24, 28c, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 15.12.2000 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 378), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen den Ortschaften Koldingen, Gleidingen und Ruthe in folgenden Fluren:
Landkreis Hannover:
- Stadt Pattensen, Gemarkung Koldingen, Flur 2,
- Stadt Laatzen, Gemarkung Rethen, Flur 4 und Gemarkung Gleidingen, Flur 6 u. 7;
Landkreis Hildesheim:
- Stadt Sarstedt, Gemarkung Heisede, Flur 1 und 2 und Gemarkung Ruthe, Flur 1 und 2.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus Karte 1. Die Grenze ist dort durch eine breite, graue Linie dargestellt, wobei die Grenze durch die innen liegende Seite der Linie markiert wird.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 529 ha groß.

(5) Die mitveröffentlichten Karten
Karte 1 "Naturschutzgebiet" und
Karte 2 "Besucherlenkung"
sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet umfasst einen Abschnitt der Leineaue mit umfangreichen Kiesabbaugewässern, landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Grünlandanteil sowie einer mit Gehölzen bestandenen, teilweise quelligen Terrassenkante.

Geologisch setzt es sich überwiegend aus verschiedenen Auelehm-Decken mit ehemaligen Flussrinnen über Schluff, Sand und Kies der Leine-Innerste-Niederterrasse zusammen; am Steilhang der Pattenser Ebene treten Sand und Kies der Leine-Innerste-Mittelterrasse unter Lösslehm zutage. Der Steilhang ist ein besonders wichtiges Zeugnis der eiszeitlichen Landschaftsentwicklung.

Aufgrund der großen Wasserflächen hat sich das Gebiet zu einem bundesweit bedeutenden Rastgebiet für Wasservögel entwickelt. Die Leine ist in diesem Bereich nicht durch Wege erschlossen und hat daher ebenfalls eine besondere Bedeutung für Gastvögel. Während Frostperioden dient sie als eisfreies Rückzugsgebiet für die Wasservögel.

Die jüngeren Kiesabbauflächen weisen reichhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für die Tier- und Pflanzenwelt auf. Durch weiteren Kiesabbau werden zusätzliche Wasserflächen entstehen.

Im Nordosten des Gebietes liegen die ehemaligen Zuckerfabrikteiche. Durch geringere Wassertiefen und zeitweiliges Trockenfallen bieten sie einen zusätzlichen Lebensraumtyp.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Auen- und Seenlandschaft. Hierzu gehört u. a.:

1. die Einrichtung bzw. Erhaltung großer ungestörter Bereiche für die Tierwelt, insbesondere für die Vögel,

2. die Verbesserung der Lebensverhältnisse seltener oder in ihrem Bestand bedrohter oder sonst schutzbedürftiger Vogelarten, insbesondere in ihren Rast-, Brut- und Aufzuchtzeiten,

3. die Entwicklung strukturreicher Gewässer im Zuge des Kiesabbaus auf der Grundlage bestehender und künftiger Abbaugenehmigungen,

4. die ungestörte Entwicklung von Fauna und Vegetation an und in den Gewässern,

5. die Einrichtung ungenutzter oder extensiv genutzter Gewässerrandstreifen,

6. die möglichst naturnahe Entwicklung der Leine und die Erhaltung der natürlichen Überschwemmungsdynamik,

7. die ungestörte Sukzession auf Teilflächen der Aue über Hochstaudenfluren, Röhricht und Feuchtgebüsch bis zum Auwald,

8. Erhalt und Entwicklung vegetationsarmer Bereiche für die speziell hieran angepassten Tiere,

9. Erhalt und Pflege gehölzarmer Hochstaudenfluren und Röhrichte,

10. der Erhalt der ehemaligen Zuckerfabrikteiche,

11. der Erhalt des Grünlandes sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland,

12. die extensive Grünlandnutzung auf Teilflächen.

§ 3 Verbote innerhalb und außerhalb des Naturschutzgebietes

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.
(Freistellungen siehe § 4 Abs. 1 Ziffern 1 und 2)

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise, auch von außerhalb des Naturschutzgebietes, zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes Modellfahrzeuge zu betreiben;

5. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Spielzeugdrachen zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und auf den Jagdschutz bezieht.

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs. 1 unterliegt jedoch weiterhin

1. die Anlage von:
a. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen,
b. fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,
c. Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen.

2. die Wildfütterung außerhalb der Notzeiten.

(5) Außerhalb des Naturschutzgebietes ist das Einrichten von Badestellen am großen Koldinger Teich verboten, sofern nicht
a . durch Bepflanzungen und andere gestalterische Möglichkeiten eine deutliche Abgrenzung zum Naturschutzgebiet erreicht und ein Betreten des Naturschutzgebietes von dort aus zumindest erschwert wird,
b. durch eine Absperrung und Beschilderung sichergestellt wird, dass von der Badestelle nicht in das Naturschutzgebiet hineingeschwommen werden kann und
c. zu diesen Sicherungs- und Lenkungsmaßnahmen die obere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten auf den nicht gesperrten Wegen;

2. das Betreten der Grundstücke durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist;

3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend ihrer Darstellung in der Karte 1 mit folgenden Auflagen:

auf Grünland:
- keine Veränderung der Bodengestalt mit Ausnahme des Verfüllens von Erosionsrinnen unmittelbar nach Hochwasserereignissen,
- kein Ausbau der Entwässerungseinrichtungen,
- kein Umbruch, keine umbruchlose Erneuerung der Narbe, Neuansaat nur nach Zerstörung der Grasnarbe durch Hochwasser,
- keine Düngung in einem 5 m breiten Streifen entlang der Gewässer,
- keine Beschädigung von Gehölzen sowie nicht bewirtschafteten angrenzenden Flächen,
- kein Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen ist;

auf Acker:
- keine Veränderung der Bodengestalt mit Ausnahme des Verfüllens von Erosionsrinnen unmittelbar nach Hochwasserereignissen und des flächigen Ausbringens von Rübenerde,
- kein Ausbau der Entwässerungseinrichtungen,
- kein Einbringen von Gülle und Jauche in einem 5 m breiten Streifen entlang der Gewässer,
- keine Beschädigung angrenzender Gehölze sowie nicht bewirtschafteter Flächen,
- kein Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen ist;

4. der ordnungsgemäße Bodenabbau und der Betrieb von hierfür zwingend erforderlichen Kiesverarbeitungsanlagen inklusive Nebengebäude bis zum Ende des Abbaus;

5. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan oder einem mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplan (Arbeitsplan) durchgeführt wird;

6. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechend fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

7. die Anlage und Unterhaltung des in Karte 2 dargestellten Wegenetzes bestehend aus:
- einem Rundwanderweg um den großen Koldinger Teich,
- einer durchgehenden Nord-Süd-Achse,
- jeweils zwei Zuwegungen aus Norden und Osten und
- einer Fußgängerbrücke über die Leine südlich der B 443.

Ausbaustandard der Wege ist die wassergebundene Decke in einer Breite von drei Metern als kombiniertes Angebot für Wanderer und Radfahrer.

Mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde können in hochwassergefährdeten Abschnitten die Wege in Verbundpflaster ausgeführt werden;

8. die Errichtung von einem Aussichtsturm und zwei Aussichtshügeln zur Besucherlenkung (siehe Karte 2):
- am Westufer des großen Koldinger Teiches, südlich der abgehängten Halbinsel,
- südöstlich des großen Koldinger Teiches und
- an der Grenze zum Landkreis Hildesheim am Wegeknick;
die Bauweise ist mit der oberen Naturschutz-behörde abzustimmen;

9. die Einrichtung eines Ausblicks vor der abgehängten Halbinsel am südwestlichen Ufer des großen Koldinger Teiches alternativ zu dem etwas weiter südlich geplanten Aussichtshügel (siehe Karte 2); die Ausgestaltung ist mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen;

10. das Einleiten von Regenwasser in die ehemaligen Zuckerfabrikteiche sowie die Unterhaltung der dafür erforderlichen Anlagen;

11. der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Hoch- und Mittelspannungsleitungen (Starkstromleitungen) einschließlich der Masten sowie der Fernmeldeeinrichtungen (Erdkabel);

12. die Bisambekämpfung im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

13. das Durchfahren des Naturschutzgebietes auf Innerste und Leine ohne Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Eigenantrieb vom 16. März bis 31. Dezember; der Ein- und Ausstieg mit den Fahrzeugen an den Brücken am Rande des Naturschutzgebietes ganzjährig;

14. Maßnahmen aufgrund der Feuerbrandverordnung;

15. die fischereiliche Nutzung und Hege in den folgenden Bereichen:
- an den in Karte 1 dargestellten Stillgewässern ganzjährig;
- an Leine und Innerste vom 16. März bis zum 31. Dezember. Ausgenommen hiervon ist der in der Karte mit einer Punktreihe markierte östliche Uferabschnitt der Leine.

16. die Errichtung von Ansitzen und Jagdschirmen für die Dauer von max. 16 Wochen;

17. Lärmeinwirkung von außerhalb des Naturschutzgebietes, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung der benachbarten Flächen entsteht;

18. das Abbrennen des Osterfeuers in der Gemarkung Koldingen am traditionellen Brennplatz westlich der Leine.

(2) Von den Verboten des § 3 sind mit Erlaubnis freigestellt:

1. die Unterhaltung der Wege, die nicht in Karte 2 dargestellt sind (vergleiche § 4 Abs. 1 Ziffer 7);

2. das Entfernen von Gehölzteilen, die in landwirtschaftlich genutzte Flächen hineinragen und die Bewirtschaftung wesentlich erschweren;

3. Grünlanderneuerung mit und ohne Umbruch;

4. die Unterhaltung der Dämme der ehemaligen Zuckerfabrikteiche;

5. Unterhaltungsmaßnahmen an Entwässerungseinrichtungen, für die keine gesetzliche Pflicht besteht, die aber für die Bewirtschaftung angrenzender Flächen erforderlich sind;

6. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

7. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;

8. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Erlaubnis nach Abs. 2 erteilt die Obere Naturschutzbehörde auf Antrag, sofern durch die Maßnahme der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern
- zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes,
- mit Informationen über das Naturschutzgebiet,
- mit Hinweisen über das Verhalten im Naturschutzgebiet
zu dulden.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, beziehungsweise wer ohne die Erlaubnisse gemäß § 4 Abs. 2 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kiesteich Ruther Marsch" vom 08.03.1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1985, S. 234) außer Kraft.

Hannover, den 09.10.2001

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

503-22221/2 HA 203

Im Auftrage

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen"

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Hildesheim

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln