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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lieth"

(NSG HA 188)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Lieth" in der Stadt Alfeld und der Samtgemeinde Freden, Gemeinde Freden, Landkreis Hildesheim, vom 22.07.1998

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. 04. 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des elften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr.5/1998 vom 27.02.1998 Seite 95) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Lieth" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen Freden und Wispenstein. Es befindet sich in der Samtgemeinde Freden, Gemeinde Freden, Gemarkung Freden, Flur 3, 4, und 13 und in der Stadt Alfeld, Gemarkung Wispenstein, Flur 2.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet besteht aus 5 Teilflächen und ist ca. 52 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet Lieth erstreckt sich auf einem Muschelkalkrücken des Trias, der zum Leinetal steil abfällt. Aufgrund dieser Gegebenheiten haben sich dort überwiegend flachgründige, leicht austrocknende Böden gebildet, die nur relativ extensiv genutzt werden konnten. Als Reste früherer Nutzungsformen haben sich hier artenreiche Halbtrockenrasen, Obstwiesen sowie alte Niederwälder und Haselgebüsche erhalten. Diese Biotope bieten Lebensraum für konkurrenzschwache und spezialisierte Tier- und Pflanzenarten, die in intensiver genutzten Bereichen nicht überleben können. Obstwiesen und Halbtrockenrasen sind infolge von Nutzungsaufgabe bereits flächig verbuscht.

In das Naturschutzgebiet sind als Puffer- und Entwicklungsflächen extensiv bis intensiv genutzte Grünlandflächen, Grünlandbrachen, Ackerflächen, junge Laubwälder sowie Nadelwälder einbezogen.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften sowie der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebietes. Hierzu gehört:

- der Erhalt der offenen, kurzrasigen Halbtrockenrasen durch Beweidung oder Mahd,

- die Wiederherstellung von Halbtrockenrasen und Obstwiesen durch Entbuschung,

- der Erhalt und die Förderung struktur- und artenreicher Laubwälder und Gebüsche aus standortgerechten einheimischen Arten,

- der Erhalt artenreicher Säume,

- der Erhalt ruhiger, ungenutzter Flächen als Vogelschutzgehölz,

- der Erhalt und die Entwicklung von artenreichem Grünland durch extensive Nutzung.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist .

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören,

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten,

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Acker oder Grünland entsprechend ihrer Darstellung in der Karte unter folgenden Bedingungen:

- keine Veränderung der Bodengestalt,

- kein Grünlandumbruch,

- keine mechanische Beschädigung von angrenzenden Gehölzen und nicht bewirtschafteten Flächen,

- der Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die nicht als Acker oder Grünland genutzt werden, ist auf das geringstmögliche Maß zu beschränken,

- kein Ausbringen von Gülle und Jauche auf Grünland,

- Einsatz von in Naturschutzgebieten zulässigen Pflanzenschutzmitteln auf Grünland nur horstweise;

3. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft mit folgenden Auflagen:

- ausschließliche Förderung und Einbringung von Haupt- und Nebenbaumarten der natürlichen Buchenwaldgesellschaften und deren aus Nieder- oder Mittelwaldnutzung hervorgegangenen Ersatzgesellschaften (insbesondere Buche, Stieleiche, Hainbuche, Esche, Bergahorn, Kirsche, Linde, Ulme),

- Nutzung nur einzelstammweise,

- keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln;

4. die ordnungsgemäße Jagdausübung soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 (1) unterliegt jedoch weiterhin die Anlage von:

- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen auf Halbtrockenrasen und Obstwiesen,

- Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

- fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

- Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen.

5. die Unterhaltung und Instandsetzung von Wegen mit örtlich anstehendem Boden oder Gestein ohne Beeinträchtigung der Pflanzengemeinschaften der Wegeränder;

6. der Betrieb und die Unterhaltung des Wasserhochbehälters und der Wasserleitung auf den Flurstücken 34/3 und 34/4, Flur 2, Gemarkung Wispenstein, sofern die umgebenden Halbtrockenrasen und Gehölze dadurch nicht beeinträchtigt werden;

7. die Unterhaltung und Instandsetzung der im Kammweg verlaufenden Telekommunikationskabel ohne Beeinträchtigung der Pflanzengemeinschaften der Wegränder;

8. die Unterhaltung und Instandsetzung der 20-kv-Freileitung im Bereich Steingrube ohne Beeinträchtigung der Pflanzengemeinschaften der umgebenden Vegetation,

9. die Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen auf dem Flurstücke 50/1, Flur 4, Gemarkung Freden bis zum Jahr 2009 und auf dem Flurstück 55/1, Flur 4, Gemarkung Freden bis zum Jahr 2002 ohne Nachpflanzung von Gehölzen und ohne Umwandlung in Wald,

10. Lärmeinwirkung von außerhalb des Naturschutzgebietes, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung der benachbarten Flächen entsteht.

(2) Von den Verboten des § 3 sind folgende Handlungen freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde sie im Einzelfall auf Antrag erlaubt hat:

1. die Unterhaltung und Instandsetzung von Wegen ohne Verwendung von Bauschutt oder Abfällen, sofern dies über die Maßnahmen gemäß (1) 4 hinausgeht,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald und die flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland,

3. Arbeiten am Wasserhochbehälter, an der Wasserleitung, an den Telekommunikationskabeln und an der 20-kv-Freileitung sofern die umgebende Vegetation dadurch beeinträchtigt wird,

4. die Errichtung von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Von den Verboten des § 3 sind folgende Handlungen freigestellt, wenn Sie der oberen Naturschutzbehörde angezeigt wurden und diese nicht innerhalb von einem Monat Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise trifft, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken:

1. die Beseitigung von Totholz oder absterbenden Bäumen an den Wegen, wenn dies zur Verkehrssicherung erforderlich ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist,

2. die Beseitigung von Gehölzteilen, die in landwirtschaftlich genutzte Flächen hineinragen und die Bewirtschaftung erheblich erschweren,

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit,

4. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen,

5. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes zu dulden.

Die obere Naturschutzbehörde beabsichtigt folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen:

- die Beweidung oder das Mähen brachgefallener Halbtrockenrasen,

- die Beseitigung von Gehölzen auf brachgefallenen Halbtrockenrasen.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die gemäß § 4, geforderte Erlaubnis handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 22.07.1998

503-22222 HA 188

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor


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1. Änderung der Verordnung vom 18.11.2020: Verordnungstext


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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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