Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Magerwiese bei Potshausen"
(NSG WE 116)
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Magerwiese bei Potshausen“, Landkreis Leer
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 32 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) in Verbindung mit §§ 14, 16, 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet:
§ 1
Naturschutzgebiet
(1) Das Flurstück 5, Flur 6, Gemarkung Potshausen, Gemeinde Ostrhauderfehn, im Landkreis Leer wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Magerwiese bei Potshausen“ erklärt.
(2) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 5.000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes.
(3) Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Landkreis Leer – untere Naturschutzbehörde -, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, und bei der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn, aufbewahrt. Die Verordnung kann von jedermann während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung kostenlos eingesehen werden.
(5) Das NSG ist deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat (FFH-) Gebiet 215 „Magerwiese bei Potshausen“ und ist Teil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“. Es dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006.
(6) Das NSG hat eine Größe von ca. 3,8 Hektar.
§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das NSG liegt im Naturraum „Ostfriesische Emsmarschen – Jümmeniederung“. Die Fläche liegt im Jümmiger Hammrich auf einem über einen Meter mächtigen, basen- und nährstoffarmen, wechselfeuchten bis wechselnassen Flachmoortorf. Es handelt sich um einen Restbestand der ehemals in den Meeden Ostfrieslands verbreiteten „Blaugraswiesen“. Beim NSG handelt es sich um einen Borstgrasrasen, der als Grünlandfläche extensiv bewirtschaftet wird. Am Südostrand befindet sich ein schmaler Streifen mit Gagelgebüsch. Im Nordosten wird die Magerwiese durch ein tieferes Gewässer begrenzt, welches hauptsächlich für die Entwässerung der Fläche verantwortlich ist. Im Südosten und Südwesten sind verlandete Gräben vorhanden, im Nordwesten grenzt entlang eines aufgelassenen Weges ein Gehölzbestand an.
(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schützbedürftiger Tier- und Pflanzenarten.
(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Grünland als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten wie Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Hirsesegge (Carex panicea), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), Teufelsabbiss (Succisa pratensis) und Fadensegge (Carex lasiocarpa).
(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG ist die Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch die Erhaltung und Förderung des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtline) *6230 Artenreiche Borstgrasrasen mit häufigem Vorkommen von Borstgras (Nadus stricta), Hirsesegge (Carex panicea), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Sumpfveilchen (Viola palustris) sowie verstreut Teufelsabbiss (Succisa pratensis).
§ 3
Schutzbestimmungen
(1) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG nicht betreten werden.
(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen des besonderen Schutzzweckes im NSG sind insbesondere folgende Handlungen untersagt:
1. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzuschneiden,
2. Pflanzen oder Tiere einzubringen,
3. bauliche und sonstige Anlagen einschließlich Freileitungen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen,
4. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
5. Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder das Niveau des Geländes auf andere Weise zu verändern sowie Bohrungen und Sprengungen durchzuführen. Die ordnungsgemäße Lagerung von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres bleibt unberührt,
6. Entwässerungseinrichtungen anzulegen,
7. Aufreinigung von Gräben,
8. zu lagern, zu zelten oder Wohnmobile bzw. Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen einschließlich Verkaufseinrichtungen aufzustellen.
9. das Reiten und Fahren mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Quads und Motorräder,
10. Hunde frei laufen zu lassen,
11. organisierte Veranstaltungen aller Art,
12. die Ruhe der Natur durch Lärm jeglicher Art oder auf andere Weise auch kurzzeitig zu stören.
§ 4
Freistellungen
(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:
1. das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstückes,
2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben,
b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
c) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag und auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die landwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Vorgaben der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit diese sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Aneignen von Wild und den Jagdschutz erstreckt,
- Projekte, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen und sich im Rahmen einer Vorprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG als mit den Schutzzwecken dieser Verordnung vereinbar erweisen oder den Anforderungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG entsprechen,
- das Aufstellen von Tafeln zur Kennzeichnung des Schutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absatz 1 genannten Fällen, in denen eine Zustimmung erforderlich ist, Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 NAGBNatSchG Befreiungen erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG in Verbindung mit § 26 NAGBNatSchG erfüllt sind.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1, 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne dass hierfür eine Befreiung erteilt worden ist,
- eine Handlung oder Maßnahme durchführt, ohne zuvor eine nach § 4 Abs. 1 erforderliche Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt zu haben.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 7
Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für Arten- und Lebensraumtypen der „Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz“ erfolgt die Erhaltung und Nutzung der Magerwiese grundsätzlich nach den Vorgaben der zuständigen Naturschutzbehörde.
(2) Grundlage hierfür ist eine regelmäßige Grünlandnutzung ab Ende August und die Beseitigung aufkommender Gehölze.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft.
(2) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „ Magerwiese bei Potshausen“ im Landkreis Leer vom 01. März 1973, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich vom 15. März 1973, tritt mit dem Tage der Verkündung außer Kraft.
Leer, den 15.12.2014
Landkreis Leer
Der Landrat
Bernhard Bramlage
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Magerwiese bei Potshausen"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover