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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Saupark"

(NSG HA 025)


Zur Umsetzung von Natura 2000 sind seit 14.12.2018 ein Teilbereich im Kleinen Deister durch das neue Naturschutzgebiet HA 244 "Höhlengebiet im Kleinen Deister" und seit 11.01.2019 ein Teilbereich durch das neue NSG HA 243 "Hallerbruch" geschützt

Verordnung über das Naturschutzgebiet Saupark, Landkreis Springe und Hameln-Pyrmont vom 09.03.1954 (Abl. RB Han., S. 49), zuletzt geändert durch die II. Änderungsverordnung vom 09.11.1992 (Abl. RB Han. S. 815)(81)

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die im Eigentum des Landes Niedersachsen (Forstverwaltung) stehenden Grundstücke des "Forstamtes Saupark" bei Springe bestehend aus;
den Revierförstereien:
Mühlenbrink
Jägerhaus im Landkreis Springe
Altenhagen I
und Brüninghausen im Landkreis Hameln-Pyrmont
sowie die "Wedemeyersche Forst", westlich der Straße Forsthaus Jägerhaus-Dörpe, im Landkreis Springe, werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 2.579,7927 ha und umfaßt
im Landkreis Springe = 1.756,7511 ha Forstamt Saupark
im Landkreis Hameln-Pyrmont = 686,8316 ha Forstamt Saupark
im Landkreis Springe = 136.21 ha Wedemeyersche Forst

(Hinweis: Durch 2 Änderungsverordnungen wurde das Schutzgebiet um ca. 135 ha verkleinert.)

b) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte (rot) eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Niedersächsischen Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe, bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und den unteren Naturschutzbehörden in Springe und Hameln.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) das Einbringen von Pflanzen oder Tieren;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen, Zelte aufzuschlagen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

a) Unberührt von den Bestimmungen des § 3 bleiben forstliche, bergbauliche, jagdliche, gärtnerische, landwirtschaftliche und fischereiliche Maßnahmen und Nutzungen, einschließlich das Sammeln von Beeren und Pilzen (außerhalb der durch Kulturgatter und Horden wilddicht eingezäunten Kulturen);

b) die bestehenden, rezeßmäßig oder grundbuchmäßig festgelegten Berechtigungen über Raff- und Leseholz und Tongewinnung werden durch diese Verordnung nicht berührt, desgleichen nicht das Recht der Gemeinde Alvesrode auf Benutzung des Kommunikationsweges von Mühlenbrink nach Jägerhaus.

In besonderen Fällen können Ausnahmen von Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt Hannover in Kraft.

Hannover, den 9. März 1954.

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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