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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sandentnahmestelle Neustadtgödens"

(NSG WE 160)


Verordnung

über das Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“

in der Gemeinde Zetel,

Landkreis Friesland

vom 17.12.2014

Aufgrund der §§ 22, 23 und 32 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:

§ 1

Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“ erklärt. Das Naturschutzgebiet umfasst in der Gemeinde Zetel die Flurstücke 18/1 und 113/13 zum Teil der Flur 1 in der Gemarkung Zetel.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die äußere Kante des grauen Rasterbandes kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(3) Das Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“ liegt vollständig in einem Teil des Fauna - Flora - Habitat-(FFH) Gebiets „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“.

(4) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung einschließlich der dazugehörigen Karte werden

bei der Gemeinde Zetel, Ohrbült 1, 26340 Zetel und

beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 26441 Jever

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden.

(6) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 52,07 ha.


§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Die “Sandentnahmestelle Neustadtgödens” ist im Zusammenhang mit dem Bau der BAB A 29 von Oldenburg nach Wilhelmshaven in den Jahren 1978 bis 1981 entstanden. Für den Trassenbau wurde hier Sand entnommen. Anschließend wurden zwei der Abbaugewässer teilweise wieder verfüllt und es entstanden drei durch Dämme getrennte Seen.

(2) Das Schutzgebiet liegt vollständig in einem Teil eines FFH-Gebietes gemäß der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie 92/43/EWG) und ist damit Bestandteil des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 der atlantischen biogeographischen Region.

Das Schutzgebietsnetz Natura 2000 setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen.

(3) Das Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“ dient der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Art Teichfledermaus in einem Teil des FFH - Gebiets 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ (DE 2312-331).

(4) Gleichzeitig besitzt das Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“ eine herausragende Bedeutung aufgrund der verschiedenen Entwicklungsstadien eines sich bildenden Rückzugraumes für wildwachsende Pflanzen und freilebende Tiere in einem ehemaligen Bodenabbau. Es wird geschützt, damit sich dieser Lebensraum dauerhaft ungestört entwickeln kann. Er soll auch aufgrund der regionalen Bedeutung für Brutvögel sowie der landesweiten Bedeutung für Gastvögel und wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung für die Beobachtung und Erforschung von Renaturierungsabläufen erhalten werden.

(5) Besonderer Schutzzweck zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die wertgebende Art Teichfledermaus, die mit dieser Verordnung dauerhaft gewährleistet werden sollen, sind:

a) die Erhaltung und Entwicklung des Nahrungslebensraumes der Teichfledermaus

b) die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes der wertgebenden Art des FFH-Gebiets 180 Teichfledermaus,

c) der Erhalt und die Entwicklung von naturnahen Gewässerstrukturen,

(6) Allgemeine Schutz- und Entwicklungsziele sind:

a) der Erhalt und die Entwicklung einer möglichst vollständigen naturnahen Vegetationszonierung naturnaher Stillgewässer mit einer gut ausgeprägten Gehölzzone, Röhrichtsäumen im Uferbereich sowie Tauch- und Schwimmblattpflanzengesellschaften.

b) die Erhaltung der Funktion des Schutzgebietes als Brutvogellebensraum mit seiner regionalen Bedeutung,

c) die Erhaltung der Funktion des Schutzgebietes als Gastvogellebensraum mit seiner landesweiten Bedeutung.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die sich auf das Naturschutzgebiet entsprechend auswirken können. Darüber hinaus sind gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Es ist insbesondere verboten folgende Handlungen vorzunehmen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören könnten:

1. die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art,

2. den Wasserhaushalt zu verändern,

3. Modellflugzeuge und ähnliche Geräte über dem Gebiet fliegen zu lassen,

4. die Jagd auf Wasserwild auszuüben,

5. die Jagd mit mehr als 3 Personen gleichzeitig auszuüben,

6. Hunde, die nicht der Jagdausübung dienen, frei laufen zu lassen,

7. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4

Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung:

1. Maßnahmen zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

2. die Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Verbote gemäß
§ 3 Absatz 3 Ziffer 1 und 4 bis 6 dieser Verordnung.

3. Das Betreten des Gebietes

a) durch den Eigentümer sowie dessen Beauftragte,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5

Zustimmungsvorbehalte

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde:

a) das Betreten und die Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke der Forschung oder Lehre.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit
§ 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 7

Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sind insbesondere

a) die Förderung der Röhrichtsäume,

b) die Entnahme oder Auflichtung von Gehölzen im Randbereich der Gewässer zur Verbesserung der Licht- und Konkurrenzsituation für die Röhrichtsäume sowie für die Wasservegetation,

c) die Erhaltung einer Funktionsfähigkeit der Verbindungen zwischen den einzelnen Gewässern.

(2) Die Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sind aus den Schutzzweck gemäß § 2 dieser Verordnung abzuleiten und können in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt werden.

§ 8

Hinweise

(1) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 23 BNatSchG und den Verboten gemäß § 3 dieser Verordnung unberührt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 43 Abs. 3 Ziff. 1 NAGBNatSchG, wer, ohne dass eine Befreiung gemäß 6 dieser Verordnung gewährt oder eine Zustimmung gemäß § 5 dieser Verordnung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Unberührt bleiben Strafbestimmungen oder andere Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten.

§ 10

Inkraftreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. Mai 1985 über das Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“ (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 22 vom 31.05.1985) außer Kraft.

Landkreis Friesland

Jever, den 17.12.2014

Sven Ambrosy

Landrat



Zum Ausdrucken oder Speichern können Sie sich die Verordnung hier als pdf-Dokument (150 kb) herunterladen.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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