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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schilf- und Wasserfläche Krautsand / Ostende"

(NSG LÜ 074)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1981 Seite 4

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet ”Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende”, Gemarkung Krautsand, Gemeinde Drochtersen, Landkreis Stade, vom 12.12.1980

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Art. 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung zur Anpassung und Bereinigung von Strafvorschriften in Verordnungen - Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

1) Der Landschaftsteil ”Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende” in der Gemarkung Krautsand, Gemeinde Drochtersen, Landkreis Stade, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 12.12.1980 von mir in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

2) Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für Vogelarten der Gewässer und Röhrichte.

§ 2 Geltungsbereich

1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 8,7 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 08.11.76 die Flurstücke 238/1, 239/1, 257/1, 248/3, 249/1, 250/1, 502/282, 251/1, 497/283, 252/1, 494/284, 253/1, 281/2 und 176/1 der Flur 18, Gemarkung Krautsand.

2) Unbeschadet dieser allein maßgeblichen Abgrenzung sind die Grenzen des Naturschutzgebietes in einer als Anlage auf Seite 5 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:2000 nachrichtlich dargestellt.

§ 3 Schutzgüter

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Flächen land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen;

b) die Pflanzendecke auszureißen, auszugraben, abzubrennen oder durch chemische Stoffe zu schädigen,

c) Sträucher, Gebüsche und Bäume sowie Gehölze zu roden, zu beseitigen, kahlzuschlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

d) Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die eine Entwässerung von Teilflächen oder eine generelle Absenkung des Wasserstandes auslösen könnten bzw. bewirken,

e) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

f) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, landwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

g) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

h) bauliche Anlagen aller Art sowie Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

i) Wege zu befestigen oder neu anzulegen,

j) Lager- und Dauerzeltplätze anzulegen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen,

l) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

m) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen; frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

n) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte aller Art),

o) die Wege zu verlassen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen sowie unbefugt Feuer anzumachen; Abfälle wegzuwerfen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern (Grundräumungen sind der Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde 6 Wochen vor Durchführung anzuzeigen) sowie die bisherige Nutzung der Flurstücke 253/1, 281/2 und 176/1.

§ 6 Ausnahmen

1) Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann von der Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach § 5 (1) sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in den §§ 3 und 4 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis o) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.

Lüneburg, den 12. Dezember 1980

Bezirksregierung Lüneburg

Wandhoff

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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