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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Uchter Moor"

(NSG HA 208)


(Teilflächen im Norden wurden Mitte 2018 gelöscht durch das neue LSG Loher Holz.)

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Uchter Moor" in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser), und der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz vom 16. 1. 2007

- 1. Änderungsverordnung vom 18.12.2017 (Text als PDF)

Aufgrund der §§ 24, 29, 30, 34 b NNatG i. d. F. vom 11. 4.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 6. 2005 (Nds. GVBl. S. 210), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Uchter Moor" erklärt.

(2) Das NSG liegt ca. 5 km südöstlich der Ortschaft Ströhen, Landkreis Diepholz, und ca. 4 km westlich der Ortschaft Uchte, Landkreis Nienburg (Weser). Das Gebiet befindet sich im Landkreis Nienburg (Weser)

1. im Flecken Diepenau (Samtgemeinde Uchte) in den Gemarkungen Steinbrink (Fluren 11, 16, 17) und Essern (Fluren 22, 31, 32, 36, 38),

2. in der Gemeinde Warmsen (Samtgemeinde Uchte) in den Gemarkungen Bohnhorst (Fluren 10, 20) und Warmsen (Fluren 2, 3, 7 bis 9),

3. im Flecken Uchte (Samtgemeinde Uchte) in den Gemarkungen Darlaten (Fluren 1 bis 6), Uchte (Fluren 1, 17, 18) und Lohhof (2, 5 bis 7)

sowie im Landkreis Diepholz in der Gemeinde Wagenfeld in der Gemarkung Ströhen (Flur 14). Es liegt mit ca. 97 v. H. Flächenanteil im Landkreis Nienburg (Weser) und mit ca. 3 v. H. der Fläche im Landkreis Diepholz.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 30 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des in der maßgeblichen Karte dargestellten grauen Rasterbandes. Die in der maßgeblichen Karte als "Hofstellen" (Ausschnittsvergrößerung 1, 5, 6 und 8) dargestellten Flächen sind nicht Bestandteil des NSG. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Uchte, der Gemeinde Wagenfeld, den Landkreisen Diepholz und Nienburg (Weser) - untere Naturschutzbehörden - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung".

(5) Das NSG ist ca. 3 263 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG "Uchter Moor" besteht in seinen zentralen Bereichen überwiegend aus derzeit noch in Abtorfung befindlichen Flächen, aus ehemaligen Abtorfungsflächen und aus Hochmoorflächen, die durch hochmoortypische Vegetationsbestände bzw. durch unterschiedliche Moordegenerationsstadien (zum Teil mit Gehölzaufwuchs) gekennzeichnet sind. Im Randbereich befinden sich einige naturnahe, unbewirtschaftete wie auch forstlich begründete und genutzte Waldbestände. Besonders im Übergang zwischen Moor- und Mineralboden erfolgt Grünland- und zum Teil auch Ackernutzung. Vereinzelt findet der Anbau von Sonderkulturen statt.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des "Uchter Moores" als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Auch sollen die naturbedingte besondere Eigenart, Vielfalt und Schönheit der für das "Uchter Moor" typischen Landschaft weitestgehend erhalten und gefördert werden. Von Menschen verursachte Beeinträchtigungen sollen möglichst weitgehend minimiert werden.

(3) Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2. 4. 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33).

(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Europäischen Vogelschutzgebiets durch

1. den Schutz und die Entwicklung der Lebensräume der Wert bestimmenden Vogelarten nach den folgenden Erhaltungs- und Entwicklungszielen:

a) auf Flächen mit industrieller Abtorfung die Förderung der Entwicklung einer weiträumigen, offenen, nicht genutzten und störungsfreien Hochmoorlandschaft mit hohen Wasserständen,

b) auf reich strukturierten Hochmoorresten, Moorregenerationsstadien und Moorrandgehängen die Erhaltung und Entwicklung einer halb offenen, reich strukturierten Hochmoorlandschaft mit kleinräumigem Wechsel unterschiedlicher Biotoptypen, in Abhängigkeit von den standörtlichen Voraussetzungen, unter Einschluss von naturnahem Moorwald und Moorheiden,

c) in landwirtschaftlich genutzten Bereichen die Erhaltung und Entwicklung der als Lebensraum für die Wert bestimmenden Vogelarten geeigneten landwirtschaftlichen Fläche durch Wahrung und Wiederherrichtung der für die betreffenden Arten maßgeblichen Strukturen, insbesondere durch

aa) Beibehaltung der derzeitigen Grünlandnutzung mit dem Ziel möglichst extensiver Nutzung,

bb) Verringerung des Anteils ackerbaulich genutzter Flächen durch deren Umwandlung in Grünland soweit möglich,

2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der Wert bestimmenden Anhang I-Arten (Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie)

a) Goldregenpfeifer (südliche Rasse),
b) Sumpfohreule,
c) Ziegenmelker,
d) Kornweihe,
e) Kranich,

3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der Wert bestimmenden Zugvogelarten (Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie)

a) Krickente,
b) Baumfalke,
c) Bekassine,
d) Großer Brachvogel,
e) Rotschenkel,
f) Schwarzkehlchen,
g) Raubwürger.

4. Die Umsetzung der genannten Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung einer ausreichenden Artenvielfalt und einer ausreichenden Lebensraumgröße für die weiteren im Gebiet des NSG "Uchter Moor" vorkommenden Brut- und Gastvogelarten.

(5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG nur auf den Wegen betreten werden, soweit diese nicht durch Kennzeichnung vor Ort gesperrt sind. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund, durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten. Weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit es sich um das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dies gilt nicht für die Anlage jagdlicher Einrichtungen, soweit § 4 keine näheren Regelungen trifft.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) das Zurückschneiden und das Fällen von Gehölzen, soweit dies aus Verkehrssicherungsgründen oder zur ordnungsgemäßen Nutzung angrenzender Flächen erforderlich ist, einschließlich des Abtransportes aus dem NSG, nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen und Wegen, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist, sowie der Ausbau von Strassen und Wegen in alter Trassenlage außerhalb des Moorkörpers,

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG,

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung der Dränagen, Gräben und Grüppen genutzter Grundstücke,

6. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen sowie der in der maßgeblichen Karte dargestellten Betriebsstätten in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

7. die Gewinnung von Jungbirken im Moorrandbereich zu Zwecken des Brauchtums einen Tag vor Pfingsten,

8. notwendig werdende bauliche Erweiterungen der in der maßgeblichen Karte dargestellten "Hofstellen" mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit diese dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar dienen und einen Abstand zur "Hofstelle" von 100 m nicht überschreiten. Diese Freistellung gilt auch für bauliche Erweiterungen der an das NSG angrenzenden "Hofstellen" (siehe Ausschnittsvergrößerungen 2, 3, 4, 7 und 9).

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind

1. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsanlagen und Kunstbauten sowie die Anlage von Salzlecken,

2. die Anlage von Wildäckern und von Schütten für Federwild außerhalb des Moorkörpers mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. das Ankirren von Schwarzwild gemäß § 33 NJagdG und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Errichtung von Luderplätzen unter Beachtung seuchenhygienischer Vorschriften (Brunnenringeinfassung),

4. die Errichtung, Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen, wie beispielsweise von Ansitzen und Jagdschirmen in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art und Weise,

5. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden, fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen wie z. B. Hochsitzen und Jagdhütten; deren Errichtung nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis auf den in der maßgeblichen Karte als Sonderkultur, Acker ("A I", "A II", "B") und Grünland dargestellten Flächen und unter Berücksichtigung folgender Maßgaben:

1. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte dargestellten Sonderkulturen einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung von Rohrleitungen zur erforderlichen Bewässerung bestehender Heidelbeerkulturen,

2. ohne Neuanlage von Sonderkulturen (z. B. Heidelbeeren, Spargel, Weihnachtsbäume),

3. auf den in der maßgeblichen Karte als Acker "B" dargestellten Hochmoorstandorten:

a) die Nutzung als Acker längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung,

b) die Beibehaltung der Stilllegung auf den als "Stilllegung" dargestellten Flächen oder deren Umwandlung in Grünlandnutzung gemäß Maßgabe von Nummer 4,

4. eine Ackerzwischennutzung zur vollständigen Grünlanderneuerung auf den in der maßgeblichen Karte als "Grünland" gekennzeichneten Flächen, frühestens alle fünf Jahre und nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

5. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

6. ohne Einebnen/Planieren oder Auffüllen von Senken sowie ohne Flach- oder Tiefumbruch von Moorböden zur Melioration,

7. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Viehtränken und Weidezäune; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,

8. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

9. die Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben. Die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von stillgelegten Flächen auf Hochmoorstandorten kann dabei gemäß Nummer 3 Buchst. b nur als Grünland erfolgen.

10. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG auf den in der maßgeblichen Karte als "Forstwirtschaftsfläche" dargestellten Flächen und unter Berücksichtigung folgender Maßgaben:

1. auf Hochmoorstandorten die ausschließliche Förderung aller Baumarten des Moorbirken-Kiefernwaldes als potenziell natürliche Vegetation bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller natürlich zugehörigen Nebenbaum- und Straucharten,

2. ohne Entnahme von stehendem, entwertetem Totholz (älter als ein Jahr) einschließlich abgebrochener Baumstümpfe,

3. ohne Maßnahmen, welche die Entwässerung einzelner Flurstücke verstärken,

4. ohne Veränderung des Bodenreliefs; bei der Bewirtschaftung hat eine bestmögliche Schonung des Bodens und der Krautschicht zu erfolgen,

5. ohne Wegeneubau,

6. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(6) Freigestellt ist die einzelstamm- oder gruppenweise, bodenschonende Entnahme von Gehölzen ohne Nachpflanzung auf den in der maßgeblichen Karte als "potenzieller Wiedervernässungsbereich" und "Moorwald" dargestellten Flächen im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres.

(7) Freigestellt ist der Torfabbau nach folgenden Maßgaben:

1. der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig genehmigte industrielle Torfabbau einschließlich der festgelegten Herrichtungsmaßnahmen,

2. die ordnungsgemäße Weiternutzung der Betriebsstätten des Torfwerkes Warmsen bis zur Aufgabe der genehmigten Torfabbaurechte im NSG.

3. Auf den im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Nienburg (Weser) 2003 als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung dargestellten Flächen ist der Torfabbau nach Genehmigung gemäß § 17 NNatG freigestellt mit der Maßgabe der anschließenden Wiedervernässung bzw. der natürlichen Sukzession sowie der Wiederherstellung von Grünlandflächen unter besonderer Beachtung der Lebensraumansprüche des Goldregenpfeifers.

(8) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der in der maßgeblichen Karte als Teiche dargestellten Stillgewässer.

(9) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den nach den Absätzen 2 bis 5 von ihrer Zustimmung abhängigen Freistellungen Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird:

1. Anlage von Sonderkulturen auf den in der maßgeblichen Karte als "Acker A II (auf Mineralboden mit Erlaubnisvorbehalt für Sonderkulturen)" gekennzeichneten Standorten,

2. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung einer "Moorbahn" mit Personentransport zum Zwecke der Besucherlenkung,

3. Errichtung eines Naturlehrpfades und eines traditionellen Handtorfstichs zu Demonstrationszwecken mit dem Ziel der Besucherlenkung,

4. Errichtung eines Aussichtsturmes mit dem Ziel der Besucherlenkung,

5. Änderung bestehender Torfabbaugenehmigungen,

6. weitere Nutzung des Lagerplatzes des Torfwerkes Warmsen mit der bisherigen Zweckbestimmung nach Auslauf der Abbaugenehmigungen im NSG.

(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzung des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Pflege und Entwicklung des Gebiets sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Maßnahmen zu dulden:

1. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG,

2. die pflegende Beweidung mit Schafen der in der Karte als "potenzieller Wiedervernässungsbereich" dargestellten Flächen,

3. die Entfernung von Gehölzen auf den in der Karte als "potenzieller Wiedervernässungsbereich" dargestellten Flächen im Zuge von Hochmoorregenerationsmaßnahmen, soweit die Wiedervernässung der Flächen durch die Torfabbaugenehmigungen bereits rechtsverbindlich festgelegt wurde,

4. das Schließen von Gräben auf ungenutzten Flächen, soweit sie ausschließlich der Entwässerung des jeweiligen Flurstücks dienen.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können — soweit erforderlich — in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

§ 8 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass die nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der nicht gesperrten Wege betritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oder ohne dass eine nach § 4 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 16. 1. 2007

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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