NLWKN Niedersachsen klar Logo

Informationen für Arbeitgeber

  • Das Strahlenschutzgesetz sieht vor, dass an bestimmten Arbeitsplätzen Radon gemessen werden muss
  • Wird bei diesen Messungen der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten, ist der für den Arbeitsplatz Verantwortliche verpflichtet, die Radonkonzentration durch geeignete Maßnahmen zu senken
  • Reichen ergriffene Maßnahmen nicht aus, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde angemeldet werden und unterliegt den Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes
Seit dem 31.12.2018 regeln das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) den Schutz von Beschäftigten vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen.


Mit dem neuen Gesetz gilt nun auch eine Radon-Messpflicht an Arbeitsplätzen in Erd- und Kellergeschossen von Gebäuden, welche sich in Radonvorsorgegebieten befinden (§ 127 StrlSchG). Bei Arbeitsplätzen in höheren Stockwerken, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall eine Messung vorgeschrieben werden.

Eine Radon-Messpflicht galt zuvor lediglich für Arbeitgeber*innen, welche Arbeitsplätze nach Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes betreiben. Diese umfassen:

  • Untertägige Bergwerke, Schächte, Höhlen und Besucherbergwerke,
  • Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,
  • Radonheilbäder und Radonheilstollen
Aus aktuellem Anlass hat das Bundesamt für Strahlenschutz zu diesem Thema die Broschüre "Radon - Schutz vor einem unterschätzten Innenraumschadstoff" sowie den detaillierten Leitfaden für Arbeitsplatzverantwortliche veröffentlicht.

Radonvorsorgegebiete sind Gebiete, für die erwartet wird, dass die Radonkonzentration in Innenräumen im Jahresmittel in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet. In Radonvorsorgegebieten gelten besondere Anforderungen an den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz und bei der Errichtung von Neubauten.
Wird der Referenzwert von 300 Bq/m³ im Jahresmittel an Arbeitsplätzen überschritten, hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration zu ergreifen und diese durch eine weitere Messung zu überprüfen (§ 128 StrlSchG).

Über alle am Arbeitsplatz durchgeführten Messungen, Maßnahmen und deren Ergebnisse, sind die betroffenen Arbeitnehmer*innen, der Betriebs- oder Personalrat, sowie Dritte, die in eigener Verantwortung Arbeiten in der betroffenen Arbeitsstätte durchführen, unverzüglich zu informieren.

  Bildrechte: NLWKN
Schematischer Ablauf und Konsequenzen bei Referenzwertüberschreitungen der Radon-Messpflicht an betroffenen Arbeitsplätzen.
Folgende Abläufe und Fristen gelten für Arbeitsplatzverantwortliche:


  1. Radonmessung
    Die Messergebnisse müssen innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Messpflicht (Bekanntgabe, dass der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder der Arbeitnehmer die Tätigkeit an einem betroffenen Arbeitsplatz aufgenommen hat) vorliegen.

    Achtung: Eine aussagekräftige Messung dauert 12 Monate (§ 155 StrlSchV). Nur dann ist ein Vergleich des Messwertes mit dem Referenzwert (Jahresmittelwert) aus dem Strahlenschutzgesetz möglich. Die Messung ist mit Geräten durchzuführen, welche bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannten Messstelle zu beziehen und nach deren Vorgaben einzusetzen sind (§ 155 StrlSchV). Die Kosten für passive Messgeräte (Exposimeter) belaufen sich auf Rund 30 - 50 € pro Gerät inklusive Auswertung.

  2. Radonschutzmaßnahmen
    Wird eine Referenzwertüberschreitung am Arbeitsplatz festgestellt, sind durch die Arbeitgeber*innen unverzüglich Maßnahmen zum Radonschutz zu ergreifen, um die Radonkonzentration an diesem Arbeitsplatz zu senken (§ 128 StrlSchG).
    Der Erfolg der ergriffenen Maßnahmen ist innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Referenzwertüberschreitung durch eine erneute Radonmessung zu überprüfen (§ 128 StrlSchG).

  3. Anmeldung von Arbeitsplätzen
    Wird der Referenzwert für Radon an einem Arbeitsplatz im Zuge der Erfolgs-/Kontrollmessung weiterhin überschritten, sind die betroffenen Arbeitsplätze unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 129 StrlSchG).

    Erfolgt eine Anmeldung nach § 129 StrlSchG sind bei der Behörde folgende Angaben zu machen:
    1. Informationen über die Art des betroffenen Arbeitsplatzes und Anzahl der betroffenen
    Arbeitsplätze
    2. Die Ergebnisse der ersten Radonmessung, sowie Erfolgsmessung(en)
    3. Informationen über die bisher getroffenen Radonschutzmaßnahmen, sowie weitergehend
    geplante Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Verbindung mit Radon

    Nach der offiziellen Anmeldung nach § 129 StrlSchG unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).

  4. Dosisabschätzung
    Ist eine Anmeldung des Arbeitsplatzes nach § 129 StrlSchG erforderlich, muss innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung des Arbeitsplatzes für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlendosis die einzelne Arbeitskraft bezogen auf ein Kalenderjahr durch Radon erhält. Das Ergebnis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG).

  5. Beruflicher Strahlenschutz
    Ist für eine beschäftigte Person am betreffenden Arbeitsplatz (dies gilt auch für externe Dienstleister) der Erhalt einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert (= 6.000 Mikrosievert) pro Jahr durch Radon oder andere Quellen möglich, greifen die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (§ 131 StrlSchG, § 131a StrlSchG, § 157 StrlSchV, § 158 StrlSchV). Diese beinhalten beispielsweise eine permanente Dosisüberwachung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen.

Detaillierte Informationen zu Fristen, Abläufen und Zuständigkeiten hat das BfS in seinem am 8. Dezember 2020 veröffentlichten Leitfaden Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen - Leitfaden zu den §§ 126 - 132 des Strahlenschutzgesetzes zusammengefasst.

Radon in Niedersachsen

Radonberatungsstelle des NLWKN

Die Radonberatungsstelle des NLWKN Hildesheim dient als Anlaufstelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich allgemein zum Thema Radon informieren möchten oder Hilfe bei konkreten Fragestellungen suchen.

Informationsflyer des NLWKN

(nicht vollständig barrierefrei)

  Radon in Niedersachsen - Informationen für Arbeitgeber
(PDF, 0,45 MB)

Aktuelle Radon-Informationen des Bundes

(nicht vollständig barrierefrei)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Radonberatungsstelle im NLWKN

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: 05121/509-313

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln