Radon - gesetzliche Regelungen
Der Schutz vor Radon ist an verschiedenen Stellen im Gesetz verankert, sodass sämtliche Zutrittsquellen des Radons berücksichtigt werden. Das neue Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 beinhaltet zum einen allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor Radon-222, die sich auf Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen auswirken, zum anderen gelten Bestimmungen zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten. Daneben regelt die Trinkwasserverordnung die besonderen Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe und schließt auch die Untersuchung hinsichtlich Radon-222 mit ein ( weitere Informationen zur Strahlenbelastung durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser).
Das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ sieht zum Schutz vor Radon einen einheitlichen Referenzwert von 300 Bq/m³ in der Luft in Aufenthaltsräumen (z. B. in Wohnungen) und an Arbeitsplätzen in Innenräumen vor. Anders als ein Grenzwert, dient ein solcher Referenzwert als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen. Da es bei Radonbelastung keine untere Grenze der Schädlichkeit gibt, sind Schutzmaßnahmen ggf. auch unterhalb dieses Wertes sinnvoll, um die Radonexposition so gering wie möglich zu halten. Die Ziele für die Bewältigung der langfristigen Risiken der Exposition durch Radon werden in einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erstellenden Maßnahmenplan enthalten sein.
Eine allgemeine Pflicht zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration besteht nun nicht mehr nur für Arbeitsplätze mit erhöhter Exposition durch Radon (z. B. in untertägigen Bergwerken oder Radonheilbädern), sondern auch für andere Arbeitsplätze im Keller- oder Erdgeschoss von Gebäuden, die sich innerhalb eines Gebietes mit erhöhtem Radonpotential befinden. Die Ausweisung dieser Gebiete, in denen eine Überschreitung des Referenzwertes in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden erwartet wird, erfolgt bis Ende 2020 durch die jeweiligen Länder. Für Aufenthaltsräume besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Messung der Radonkonzentration. An dieser Stelle wird auf die Eigenverantwortlichkeit und das Eigeninteresse jedes Einzelnen sowie eine gute Information durch die Behörden gesetzt.
Neue Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sind so zu errichten, dass der Zutritt von Radon aus dem Baugrund verhindert oder erheblich erschwert wird. Dazu ist im Allgemeinen die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Feuchteschutz ausreichend. Für Gebäude innerhalb der noch festzulegenden Gebiete mit erhöhtem Radonpotential können ggf. weitere Maßnahmen erforderlich sein. Auch bei baulichen Veränderungen an Gebäuden, die eine Verminderung der Luftwechselrate zur Folge haben, sollen Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht gezogen werden.
Zum 20.05.2021 wurden geringfügige Anpassungen des Strahlenschutzgesetzes bezüglich des Schutzes vor Radon. Folgende Paragraphen wurden angepasst: - § 121 StrlSchG - § 123 StrlSchG - § 127 StrlSchG - § 128 StrlSchG - § 131a StrlSchG (neu) - § 132 StrlSchG Hervorzuheben ist, bei messpflichtigen Arbeitsfeldern, die Verlängerung der Frist für die Durchführung von Maßnahmen und der Erfolgskontrolle nach Erstmessungen von 24 Monaten auf 30 Monate. Unsere Internetseite Informationen für Arbeitgeber wurde auf den aktuellen Stand der Gesetzeslage aktualisiert. |
Radonberatungsstelle des NLWKN
Die Radonberatungsstelle des NLWKN Hildesheim dient als Anlaufstelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich allgemein zum Thema Radon informieren möchten oder Hilfe bei konkreten Fragestellungen suchen.
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Radonberatungsstelle im NLWKN
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
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