Informationen für Arbeitgeber
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Mit dem neuen Gesetz gilt nun auch eine Radon-Messpflicht an Arbeitsplätzen in Erd- und Kellergeschossen von Gebäuden, welche sich in Radonvorsorgegebieten befinden (§ 127 StrlSchG). Bei Arbeitsplätzen in höheren Stockwerken, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall eine Messung vorgeschrieben werden.
Eine Radon-Messpflicht galt zuvor lediglich für Arbeitgeber*innen, welche Arbeitsplätze nach Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes betreiben. Diese umfassen:
- Untertägige Bergwerke, Schächte, Höhlen und Besucherbergwerke,
- Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,
- Radonheilbäder und Radonheilstollen
Radonvorsorgegebiete sind Gebiete, für die erwartet wird, dass die Radonkonzentration in Innenräumen im Jahresmittel in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet. In Radonvorsorgegebieten gelten besondere Anforderungen an den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz und bei der Errichtung von Neubauten. |
Über alle am Arbeitsplatz durchgeführten Messungen, Maßnahmen und deren Ergebnisse, sind die betroffenen Arbeitnehmer*innen, der Betriebs- oder Personalrat, sowie Dritte, die in eigener Verantwortung Arbeiten in der betroffenen Arbeitsstätte durchführen, unverzüglich zu informieren.
- Radonmessung
Die Messergebnisse müssen innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Messpflicht (Bekanntgabe, dass der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder der Arbeitnehmer die Tätigkeit an einem betroffenen Arbeitsplatz aufgenommen hat) vorliegen.
Achtung: Eine aussagekräftige Messung dauert 12 Monate (§ 155 StrlSchV). Nur dann ist ein Vergleich des Messwertes mit dem Referenzwert (Jahresmittelwert) aus dem Strahlenschutzgesetz möglich. Die Messung ist mit Geräten durchzuführen, welche bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannten Messstelle zu beziehen und nach deren Vorgaben einzusetzen sind (§ 155 StrlSchV). Die Kosten für passive Messgeräte (Exposimeter) belaufen sich auf Rund 30 - 50 € pro Gerät inklusive Auswertung. - Radonschutzmaßnahmen
Wird eine Referenzwertüberschreitung am Arbeitsplatz festgestellt, sind durch die Arbeitgeber*innen unverzüglich Maßnahmen zum Radonschutz zu ergreifen, um die Radonkonzentration an diesem Arbeitsplatz zu senken (§ 128 StrlSchG).
Der Erfolg der ergriffenen Maßnahmen ist innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Referenzwertüberschreitung durch eine erneute Radonmessung zu überprüfen (§ 128 StrlSchG).
- Anmeldung von Arbeitsplätzen
Wird der Referenzwert für Radon an einem Arbeitsplatz im Zuge der Erfolgs-/Kontrollmessung weiterhin überschritten, sind die betroffenen Arbeitsplätze unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 129 StrlSchG).
Erfolgt eine Anmeldung nach § 129 StrlSchG sind bei der Behörde folgende Angaben zu machen:
1. Informationen über die Art des betroffenen Arbeitsplatzes und Anzahl der betroffenen
Arbeitsplätze
2. Die Ergebnisse der ersten Radonmessung, sowie Erfolgsmessung(en)
3. Informationen über die bisher getroffenen Radonschutzmaßnahmen, sowie weitergehend
geplante Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Verbindung mit Radon
Nach der offiziellen Anmeldung nach § 129 StrlSchG unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).
- Dosisabschätzung
Ist eine Anmeldung des Arbeitsplatzes nach § 129 StrlSchG erforderlich, muss innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung des Arbeitsplatzes für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlendosis die einzelne Arbeitskraft bezogen auf ein Kalenderjahr durch Radon erhält. Das Ergebnis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG).
- Beruflicher Strahlenschutz
Ist für eine beschäftigte Person am betreffenden Arbeitsplatz (dies gilt auch für externe Dienstleister) der Erhalt einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert (= 6.000 Mikrosievert) pro Jahr durch Radon oder andere Quellen möglich, greifen die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (§ 131 StrlSchG, § 131a StrlSchG, § 157 StrlSchV, § 158 StrlSchV). Diese beinhalten beispielsweise eine permanente Dosisüberwachung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen.
Radon in Niedersachsen
Radonberatungsstelle des NLWKN
Die Radonberatungsstelle des NLWKN Hildesheim dient als Anlaufstelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich allgemein zum Thema Radon informieren möchten oder Hilfe bei konkreten Fragestellungen suchen.
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Radon in Niedersachsen - Informationen für Arbeitgeber
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Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Radonberatungsstelle im NLWKN
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: 05121/509-313