Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen
Die Allgemeinverfügung des GAA Braunschweig gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die folgenden drei Gemeinden des Landkreises Goslar werden hiermit als Radonvorsorgegebiet nach § 121 StrlSchG festgelegt:
- Goslar-Stadt
- Clausthal-Zellerfeld
- Braunlage
Hiermit sind folgende, Stadtteile, Ortsteile, eingemeindete Ortschaften und Siedlungsgebiete der drei ausgewiesenen Gemeinden betroffen:
Goslar -Stadt:
Kernstadt mit den Ortsteilen Altstadt, Baßgeige, Georgenberg mit Kattenberg, Jürgenohl mit Kramerswinkel, Ohlhof mit Gut Ohlhof, Rammelsberg mit Siemensviertel und Rosenberg, Steinberg, Sudmerberg; Oker; Vienenburg; Jerstedt; Immenrode; Hahndorf; Wiedelah; Hahnenklee-Bockswiese; Lengde; Lochtum; WeddingenClausthal-Zellerfeld:
Clausthal mit Polsterberger Hubhaus; Zellerfeld mit Erbprinzentanne; Buntenbock; Altenau mit den Ortsteilen Torfhaus, Bastesiedlung, Sperberhaier Dammhaus, Gemkenthal, Polstertaler Zechenhaus; Schulenberg im Oberharz mit den Ortsteilen Oberschulenberg, Mittelschulenberg, Festenburg, Forsthaus Ahrendsberg; Wildemann (Spiegelthaler Zechenhaus)
Braunlage:
Braunlage mit den Ortsteilen Brunnenbachsmühle und Königskrug; Hohegeiß; Sankt Andreasberg mit den Ortsteilen Oderberg, Oderbrück, Oderhaus, Odertaler Sägemühle, Silberhütte, Sonnenberg
Eine interaktive Karte bietet das GEOPORTAL des Bundesamt für Strahlenschutz hier.
- Welche Anforderungen und Pflichten für Arbeitsplätze (und damit Arbeitgeber bzw. Arbeitsplatzverantwortliche) gelten, können Sie unter der Rubrik Informationen für Arbeitgeber oder auf der Seite des GAA Braunschweig nachlesen.
- Für die Errichtung von Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen gilt: Wer ein Gebäude errichtet, hat in Radonvorsorgegebieten über den allgemeinen Radonschutz hinaus zusätzlich mindestens eine weitere Radonschutzmaßnahme zu integrieren, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (§ 123 StrlSchG i.V.m. § 154 StrlSchV).
Die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der aus der Gebietsfestlegung resultierenden Pflichten für Radon an Arbeitsplätzen sind die regional zuständigen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen. |
Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet die Bundesländer durch § 121 StrlSchG bis Ende 2020 Gebiete auszuweisen, für die erwartet wird, dass in einer Vielzahl von Gebäuden der Referenzwert von 300 Bq/m³ Radon überschritten sein könnte (§ 124 oder § 126 StrlSchG).
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor, entsprechende Vorhersagen auf Basis von wissenschaftlichen Methoden, unter Zugrundelegung geeigneter Daten und unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten, zu treffen. Hierbei eignen sich insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen und der Bodenluft, Bodenpermeabilität sowie Fernerkundungsdaten.
Die Festlegung hat innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungseinheiten zu erfolgen. Eine Verwaltungseinheit wird zum Radonvorsorgegebiet, wenn für mindesten 75 Prozent seiner Fläche in mindestens 10 Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes anzunehmen ist (§ 153 Abs. 2 StrlSchV).
Die Festlegung und Bekanntgabe der niedersächsischen Radonvorsorgegebiete erfolgt durch das Land Niedersachsen auf Grundlage des § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG i. V. m. § 153 StrlSchV per Allgemeinverfügung (AV. d. GAA BS v. 30.11.2020 - 40350/06/10).
Die Allgemeinverfügung (AV) gilt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG vom 3.12.1976 (Nds. GVBI. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.9.2009 (Nds. GVBI. S. 361), i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBI. I S. 846), zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Eine AV darf gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich in diesem Sinne ist eine Individualbekanntgabe, da der Adressatenkreis so groß ist, dass er nicht mehr zeit- und zweckgerecht angesprochen werden kann und somit die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt werden würde. |
Mit der Bekanntgabe am 23. Dezember 2020 und zugehöriger Fristen, werden die drei Gemeinden Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage als Radonvorsorgegebiete im Sinne des § 121 StrlSchG ausgewiesen. Die Entscheidung des Landes Niedersachsen folgt den Empfehlungen des NLWKN (siehe Infospalte).
Auf Grundlage der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Gemeinden Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage die Kriterien für die Ausweisung als Radonvorsorgegebiet nach § 153 Absatz 2 StrlSchV erfüllen. Die restlichen Gemeinden des Landkreises Goslar erfüllen diese Kriterien nach aktueller Datenlage nicht und werden daher nicht als Radonvorsorgegebiet ausgewiesen. Weitere Erhebungen von Messdaten sollen hier dazu beitragen, eine regelmäßige Überprüfung und Neubewertung der Radonsituation der niedersächsischen Gemeinden zu ermöglichen.
Für den Landkreis Göttingen wird zurzeit keine Gemeinde für eine Ausweisung als Radonvorsorgegebiet empfohlen. Die Karte des geogenen Radonpotentials liefert Hinweise, dass vor allem in den nordöstlichen Gebieten des Landkreises Göttingen höhere Radon-222-Aktivitätskonzentrationen im Boden vorliegen können. Jedoch gibt es nur wenige konkrete Messwerte, die eine genauere Eingrenzung der betroffenen Gebiete erlauben oder den bestehenden Verdacht bestätigen. Auch die geologischen Gegebenheiten, die sich besonders im Südharz sehr heterogen darstellen, können nur bedingt belastbare Nachweise über hohe Radonbelastungen liefern. Auf Basis der aktuellen Datenlage kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die geforderten Kriterien zur Ausweisung eines Radonvorsorgegebietes von einzelnen Gemeinden des Landkreises erfüllt werden. Auch hier sind weitere umfangreiche Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration, sowohl in der Bodenluft, als auch in Innenräumen geplant, um eine belastbare Abschätzung des Radonpotentials und eine geografische Eingrenzung von möglicherweise als Radonvorsorgegebiet auszuweisenden Gemeinden zu erhalten.
Hinweis: Auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten kann eine Belastung durch Radon, am Arbeitsplatz oder im eigenen Zuhause, vorliegen. So gilt der Referenzwert von 300 Bq/m³ unter anderem für alle Arbeitsplätze in Deutschland. Nur eine Messung kann über die Radonsituation Aufschluss geben. |
Radon in Niedersachsen
Zuständige Behörde für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten
In Niedersachsen ist die regional zuständige Gewerbeaufsicht der Ansprechpartner für Fragen und für die Umsetzung der Radon-Messpflicht an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten.
Das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt finden Sie unter:
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Radonberatungsstelle des NLWKN
Die Radonberatungsstelle des NLWKN Hildesheim dient als Anlaufstelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich allgemein zum Thema Radon informieren möchten oder Hilfe bei konkreten Fragestellungen suchen.
(nicht vollständig barrierefrei)
Niedersächsisches Ministerialblatt 57/2020 vom 23.12.2020
(PDF, 2,36 MB)
(nicht vollständig barrierefrei)
Empfehlung zur Ausweisung der Radonvorsorgegebiete NLWKN 2020
(PDF, 10,04 MB)
(nicht vollständig barrierefrei)
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.12.2020
zuletzt aktualisiert am:
28.06.2021
Ansprechpartner/in:
Radonberatungsstelle im NLWKN
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: 05121/509-313