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Sachverständige

Sachverständigen-Organisationen werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) anerkannt.
Für die Anerkennung und Aufsicht der SVO, welche ihren Sitz in Niedersachsen haben, ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Den SVO obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV.

Anforderungen an die SVO ergeben sich aus § 52 AwSV und dem Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von SVO". Weitere Regelungen finden sich in § 53 bis § 55 AwSV,

Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation kann online gestellt werden.

Onlineantrag

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2008
zuletzt aktualisiert am:
18.12.2023

Ansprechpartner/in:
Guido Strumm

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