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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können. Um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, wurden Regeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen. Gesetzliche Grundlage für die Anforderungen sind § 62 und § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen tragen dabei ein erhebliches Maß an Verantwortung, um den Anspruch dieser gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Es wird unterschieden zwischen Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) und solchen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU) wassergefährdender Stoffe.

Weitergehende Anforderungen sind in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ beschrieben.


Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §2 Absatz 33 AwSV zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation (SVO) rechtzeitig zu erteilen.

Liste AwSV Sachverständigen-Organisationen

Nord-West Oelleitung GmbH, Wilhelmshaven   Bildrechte: Nord-West Oelleitung GmbH, Wilhelmshaven

Tankentladestation

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Guido Strumm

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