Wasserrechtliche Erlaubnisse für das Endlager Konrad
Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung konnte das Wasserrecht nicht im Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad konzentriert werden; so dass die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse dem Planfeststellungsbeschluss als Anhänge beigefügt worden sind. Konkret wurden im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Endlagers Konrad folgende wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt:
- Die Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Baugruben auf dem Gelände der Schachtanlage Konrad 2 bezieht sich auf die Errichtungsphase der Gebäude um die Schachtanlage Konrad 2 und wird durch die Stadt Salzgitter als untere Wasserbehörde überwacht.
- Mit der Einleitung von Niederschlags-, Gruben- und Abwasser aus der Schachtanlage Konrad 1 befasst sich die Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Grubenwasser und Abwasser aus dem Endlager für radioaktive Abfälle, Schacht 1, in die Aue bei Salzgitter Bleckenstedt.
- Die Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Grubenwasser und Abwasser aus dem Endlager für radioaktive Abfälle, Schacht Konrad 2, in Oberflächengewässer bezieht sich im Gegenzug auf die Einleitung von Niederschlags-, Gruben- und Abwasser aus der Schachtanlage Konrad 2.
- Die größte Bedeutung jedoch kommt der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad zu. Hier wurde bewertet, ob durch die Einlagerung von Radionukliden selber, aber auch der damit verbundenen Einlagerung von nicht radioaktiven Stoffen negative Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Zur Umsetzung der in der Erlaubnis enthaltenen ersten Nebenbestimmung, hat das BfS (heute BGE) als Betreiber des Endlagers zeitnah nach Erlangen der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses begonnen, eine Vorgehensweise zur Erfassung und Bilanzierung der zur Einlagerung vorgesehenen Radionuklide, Radionuklidgruppen und nichtradioaktiven Stoffe zu entwickeln.
Die Regelungsinhalte der letztgenannten drei Erlaubnisse sind notwendige Bestandteile für die Errichtung und den Betrieb des Endlagers Konrad und wurden als Gehobene wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über diese Erlaubnisse liegt heute beim NLWKN.
Luftbild auf der übertägigen Anlage auf Konrad 1 K1
Artikel-Informationen
erstellt am:
04.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
04.02.2022
Ansprechpartner/in:
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