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Vorläufige Bewertung

Im ersten Zyklus zur Umsetzung der HWRM-RL sollten bis zum 22. Dezember 2011 Risikogebiete ermittelt und der EU bekannt gemacht werden. Hierfür wurden im Binnenland Gewässerstrecken bestimmt und an die EU gemeldet. Für die Küste wurden die deichgeschützten Gebiete als Risikogebiete eingestuft und gleichfalls als Linie (Küstenlinie) dargestellt und gemeldet.

Im zweiten Zyklus war die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2018 zu überprüfen und zu aktualisieren.

Die vorläufige Risikobewertung erfolgte im 1. Zyklus gemäß Artikel 4 der HWRM-RL „auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen“. Für die Gewässer im Binnenland wurden die Risikogebiete daher auf Basis der Gewässerkulisse für die ÜSG-Ausweisung (gem. § 115 Abs. 1 NWG) ermittelt. Innerhalb dieser Kulisse wurden die Gewässer betrachtet, die den Anforderungen aus der HWRM-RL entsprechen. Hauptkriterium war, dass signifikante nachteilige Folgen durch ein historisches Hochwasser belegt sind. In kleineren Einzugsgebieten sind Beschreibungen historischer Hochwasserereignisse häufig nicht verfügbar. Das Augenmerk liegt daher primär auf Gewässern mit einem größeren Einzugsgebiet.

Darüber hinaus sind nach HWRM-RL Artikel 4 verschiedene Faktoren bei der Bewertung des Hochwasserrisikos zu berücksichtigen. Diese signifikanten Auswahlkriterien wurden mit der Gewässerkulisse verschnitten, so dass im Ergebnis einzelne Gewässerabschnitte mit einem signifikanten Hochwasserrisiko identifiziert werden konnten.

Im März 2017 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ein vereinheitlichtes Vorgehen zur Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Risikobewertung beschlossen. Laut LAWA-Empfehlungen sind die Risikogebiete (gem. § 73 WHG) des ersten Zyklus Grundlage für die Überprüfung und Aktualisierung im zweiten Zyklus. Dieses Risikogewässernetz wird auf eingetretene Veränderungen seit der letzten Bewertung hin überprüft. Anschließend erfolgt die Überprüfung des verbleibenden Gewässernetzes außerhalb der Risikogebiete.

Hierbei werden maßgebliche Veränderungen in Bezug auf die Signifikanzkriterien betrachtet und gegebenenfalls eine Neueinstufung als Gewässerabschnitt mit „potenziellem signifikanten Risiko“ vorgenommen.

In einem nächsten Schritt der Umsetzung werden für die neu ermittelten bzw. geänderten Risikogewässer Hochwassergefahren- und -risikokarten erstellt bzw. angepasst.

Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen zu gewährleisten. Sie haben allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu erfüllen. Dazu gehört auch der Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche. Nach § 5 und § 9 des BauGB sind in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt somit grundsätzlich bei den Gemeinden.

Das Land fördert flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge.

Das Land erstellt bis Hochwassergefahren- und -risikokarten für die Gewässer, an denen nach der vorläufigen Bewertung potenzielle signifikante Hochwasserrisiken vorhanden sind. Die Karten geben Auskunft über die von Hochwasser betroffenen Flächen und das Ausmaß der Gefahren und Risiken.

Die Gewässer sind flussgebietsbezogen zu betrachten, das heißt von der Quelle bis zur Mündung mit allen Zuflüssen. Ausschlaggebend sind somit nicht Staats- und Ländergrenzen, sondern die Grenzen der hydrologischen Einzugsgebiete. Die für Niedersachsen relevanten Flussgebietseinheiten sind die Weser, Elbe, Ems und Rhein.

Für diese Flussgebietseinheiten bestehen Gemeinschaften, die länderübergreifend bedeutsame wasserwirtschaftliche Maßnahmen und wasserrechtliche Entscheidungen zur Reinhaltung und zum Hochwasserschutz abstimmen. Daher werden die Karten der vorläufigen Bewertung flussgebietsbezogen auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaften Ems, Weser und Elbe ebenfalls veröffentlicht.

Im Ergebnis wurden im Rahmen der vorläufigen Bewertung vom NLWKN ca. 3.580 Fluss-km bewertet. Davon wurden im Binnenland (ca. 2.720 km Risikogewässer) ca. 1.840 km Risikoabschnitte identifiziert. Im Bereich der Küste wurden alle betrachteten Strecken als signifikante Risikoabschnitte eingestuft (860 km). Für Niedersachsen ergibt sich somit eine Gesamtlänge der Risikoabschnitte von ca. 2.700 km.

Die Information der Öffentlichkeit gemäß §79 Abs. 1 WHG über die Ergebnisse der Bewertung der Hochwasserrisiken im Zweiten Zyklus erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 08.05.2019.

Daten und Karten hierzu können Sie in der Info-Spalte herunterladen.

Eine deutschlandweite Darstellung der Ergebnisse der vorläufigen Bewertung finden Sie im Geoportal der Bundesanstalt für Gewässerkunde.

Innerhalb der Risikogebiete hat die Landesregierung gemäß § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

  Bildrechte: NLWKN

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Wilfried Seemann

NLWKN Verden
Bgm.-Münchmeyer-Str. 6
D-27283 Verden (Aller)
Tel: +49 (0)4231/882-159
Fax: +49 (0)4231/882-111

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