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Wasserschutzgebiete

Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und Trinkwasser (SGGW)


Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Wasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

Zusätzlich dazu sind nach § 92 NWG in der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) allgemein gültige Regelungen zum Schutz des Trinkwassers verordnet worden.

Wasserschutzgebiete werden seit 01.01.2005 von den unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, Region Hannover) per Verordnung festgesetzt. Die Betroffenen werden vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt.

Das jeweilige Verfahren ist unabhängig von dem vorhergehenden Wasserrechtsverfahren zu der betreffenden Gewässerbenutzung, bei dem die Abgrenzung des Gewinnungsgebietes (TGG-Einzugsgebiet) bereits genau ermittelt wird. Diese dient dann als Grundlage für die Festsetzung der Schutzgebietsabgrenzung der Verordnung.

Die Verordnung legt laut § 52 WHG die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet fest. Die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen als verboten oder für beschränkt zulässig erklären. Ein monetärer Ausgleich für demzufolge entstehende wirtschaftliche Nachteile wird im Sinne des § 93 NWG geleistet.

Wasserschutzgebiete können in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden:

Schutzzone I: Fassungsbereich

Als Fassungsbereich wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Innerhalb dieser Zone I soll jede direkte Verunreinigung unterbleiben, sie wird deshalb in der Regel eingezäunt.

Schutzzone II: Engere Schutzzone

In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und/oder die mit einer Verletzung der das Grundwasser schützenden Bodenschichten (Deckschichten) verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden.

Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)

Die weitere Schutzzone soll immer noch einen Schutz des Grundwassers gegen chemische Verunreinigungen gewährleisten. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten, oder wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, wird eine Aufteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen.

Einzelne Wasserschutzgebietsverordnungen können Sie bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde und auch bei der jeweiligen Gemeinde einsehen. Zusätzlich sind die Verordnungen auch über Umweltkarten Niedersachsen digital mit Klick auf eine WSG-Geometrie und weiteren Klick auf den Link unter RQ Fundstelle verfügbar.

Geodaten Schutz- und Gewinnungsgebiete für Trink- und Grundwasser (SGGW)

Vom NLWKN wird ein niedersachsenweiter Geodaten-Bestand sämtlicher Wasserschutzgebiete (WSG), Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG) und Heilquellenschutzgebiete verwaltet.

Diese Daten werden über Umweltkarten Niedersachsen im Bereich Hydrologie für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zusätzlich kann der Datenbestand an dieser Stelle als Shape heruntergeladen werden (zu finden unter Informationen - Datendownload; WSG, HQSG, TGG).

Zuständig für Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und Trinkwassergewinnungsgebiete sind in Niedersachsen die unteren Wasserbehörden.

Erforderliche Änderungen müssen von den unteren Wasserbehörden an die zuständigen Betriebsstellen des NLWKNs geliefert werden, damit der SGGW-Geodatenbestand aktuell gehalten werden kann. Die Formatbeschreibung für eine solche Datenlieferung gibt es im Bereich Datenerfassung.

Auswertungen

Die Flächensumme der SGGW wird nach höchstem Schutzzweck ohne Überschneidung ermittelt (bei Überlappung eines WSG mit einem TGG wird die Fläche des Überlappungsbereiches bei WSG mitgezählt und nicht bei TGG).


LAYER FUNKTION ZUSTAND ANZAHL ha km² %_NI
WSG Trinkwasserschutzgebiet (WSG) Abgrenzung einer amtlichen Festsetzung durch Verordnung 330 470.288 4.703 9,88
WSG Trinkwasserschutzgebiet (WSG) Abgrenzung eines Verordnungsentwurfs
32 16.958 170 0,36
TGG Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) aktiver WGA Hydrogeologische Abgrenzung eines zugelassenen Wasserrechts 132 175.127 1.751 3,68
TGG Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) aktiver WGA Hydrogeologische Abgrenzung eines beantragten Wasserrechts 15 22.657 226 0,48
TGG Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) aktiver WGA sonstige hydrogeologische Abgrenzung (hilfsweiser Entwurf) 9 3.978 40 0,08
HQSG Heilquellenschutzgebiet (HQSG) Abgrenzung einer amtlichen Festsetzung durch Verordnung 10 63.857 639 1,34
HQSG Heilquellenschutzgebiet (HQSG) Abgrenzung eines Verordnungsentwurfs im Verfahren 1 2.112 21 0,04

Prioritäten Programm Trinkwasserschutz

Die Geometrien des Prioritäten Programm Trinkwasserschutz werden aus dem WSG und TWGG-Datenbestand abgeleitet, die Geometrien sowie weitere Angaben sind an folgender Stelle zu finden: Prioritätenprogramm

Datenerfassung

Für die Erfassung neuer SGGW-Geometrien wird ein leerer Geometriedatensatz samt einer Beschreibung angeboten, wie die Attribute der SGGW-Geometrien befüllt werden müssen:

Formatbeschreibung SGGW_Formatbeschreibung.pdf

Kataloge

Kataloge_SGGW.xlsx

Leerer Datensatz

SGGW_Leerer_Datensatz.zip

[Shape u. Geodatabase]

Die Bereitstellung erfolgt auf der Grundlage des RdErl. d. MU v. 1.8.2018 – 23-02820/02 – VORIS 28200 – „Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachen (WBE)“.

SchuVO

Die Erkenntnisse über die Zusammenhänge in unserer Umwelt werden immer detaillierter und umfangreicher. Gleichzeitig treten umweltpolitische Veränderungen auf. Hingegen gelten die Schutzgebietsverordnungen regelmäßig unbefristet, so dass sie von Zeit zu Zeit mit eigenen Festsetzungsverfahren angepasst werden müssen. Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde das Niedersächsische Umweltministerium im § 92 NWG ermächtigt, durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Schutzgebiete festzusetzen. Hiervon machte das Umweltministerium bisher einmal Gebrauch (Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)).

Bild des Verkehrszeichens für Wasserschutzgebiete Bildrechte: Foto: OOWV aus der Broschüre "Trinkwasser vom OOWV", Juni 1995

Wasserschutzgebiet

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Martin Hoetmer

NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
D-31135 Hildesheim

www.nlwkn.niedersachsen.de

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