Allgemeine Verfahrensinformationen
Verfahren nach dem Niedersächsischen Deich- bzw. Wassergesetz und Rechtsvorschriften
Wasser- und deichrechtliche Zulassungsverfahren sind in der Regel komplexe Prozesse, an denen viele Institutionen und Personen beteiligt sind und die nach bestimmten Regeln verlaufen. Dies gilt besonders für die Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere Planfeststellungen, Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse oder Verordnungen.
Insbesondere für die von einer Planung Betroffenen ist es wichtig, ihre Belange zum richtigen Zeitpunkt und auf die richtige Weise einzubringen, denn Versäumnisse in dieser Hinsicht haben Ausschlusswirkungen zur Folge. Dies gilt sowohl für private Betroffene, insbesondere Grundstückseigentümer, als auch für öffentliche Betroffene wie die Gemeinden als Träger der Planungshoheit sowie sonstige Träger öffentlicher Belange (z. B. Naturschutzbehörden, Verkehrsbehörden, Baubehörden, Energieversorger) und die anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Auch die Antragsteller sollten bei der Gestaltung ihrer Antragsunterlagen einige wichtige Punkte beachten, damit das Verfahren zügig geführt werden kann.
Das Wasser- und das Deichrecht sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Zulassungen. Diese Rechtsvorschriften sehen mehrere Arten von Zulassungen vor (Planfeststellungen, Bewilligungen und Erlaubnisse, Verordnungen bis hin zu Bestickfestsetzungen, Ausnahmegenehmigungen u. a. m.). Für das Verfahren sind die Regelungen der §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes besonders wichtig.
Eine Zusammenstellung der für die Zulassung wasserwirtschaftlicher Vorhaben und Anlagen wichtigsten Rechtsvorschriften sowie eine Liste mit den Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen im Geschäftsbereich finden Sie unter den in der Informationsspalte genannten Links.
Welche Zuständigkeiten der NLWKN im einzelnen hat, ergibt sich aus den Zuständigkeitsverordnungen für das Wasserrecht und das Deichrecht (ZustVO-Wasser und ZustVO-Deich).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass am 1. März 2010 das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf der Grundlage geänderter Gesetzgebungskompetenzen in Kraft getreten ist. Zeitgleich ist das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) neu gefasst worden. Es ergänzt das WHG, z. B. mit Vorschriften zum Verfahren und den Zuständigkeiten der Behörden und weicht z. T. von den bundesrechtlichen Regelungen ab. Zulassungsverfahren, die vor dem 1. März 2010 abgeschlossen wurden, basieren auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Wassergesetzen.
Planfeststellungsbeschlüsse müssen gerichtsfest sein!
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