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Hochwasserschutz

Hochwasserereignisse haben in der Vergangenheit erhebliche Schäden angerichtet. Seit Jahrzehnten wird daran gearbeitet, entlang der Flüsse ausreichend Retentionsräume zu schaffen und die Ortschaften durch Deiche, Hochwasserschutzwände, Sperrwerke und andere Schutzvorkehrungen vor dem Hochwasser zu schützen. Dies ist in bebauten Ortslagen manchmal nur mit Einschränkungen für das Grundeigentum möglich. Außerdem können Hochwasserschutzmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen für geschützte Naturräume mit sich bringen, die aus der häufigen Vernässung ihre besondere Qualität gewinnen. Im Zulassungsverfahren gilt es, die verschiedenen Belange zum bestmöglichen Ausgleich zu bringen. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Nds. Deichgesetz (NDG).

Auf der Grundlage der Zuständigkeitsverordnung Wasser obliegen dem NLWKN die Entscheidungen über Ausbauvorhaben an Gewässern erster Ordnung gemäß § 38 Nds. Wassergesetz (NWG) sowie an den Gewässern zweiter Ordnung, die in den Anlagen zu § 67 Abs. 1 und Abs. 2 NWG (Anlagen 6 und 7) genannt sind.

Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken dienen ebenfalls dem Hochwasserschutz. Informationen zu Zulassungsverfahren für diese Anlagen finden Sie unter Talsperren und andere Stauanlagen.

Planfeststellungen für Hochwasserschutzvorhaben

Der NLWKN hat bisher für folgende Hochwasserschutzvorhaben Planfeststellungsbeschlüsse erteilt:

Hochwasser 1998   Bildrechte: Foto: Bernd Zummach, NLWK Betriebsstelle Meppen

Hochwasser 1998

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

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