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Oberirdische Gewässer und Küstengewässer

Gestaltung und Nutzung


Die Fließgewässer, Seen und Küstengewässer in Deutschland befinden sich in der Regel nicht in ihrem natürlichen Zustand, sondern wurden baulich gestaltet, um Sicherheits- und Nutzungsinteressen zu verwirklichen. Seit einigen Jahrzehnten wird verstärkt daran gearbeitet, die Gewässer wieder in einen naturnäheren Zustand zu versetzen. Auch solche Ausbaumaßnahmen bedürfen der Zulassung; Rechtsgrundlage ist § 68 WHG. Für den Freizeitsport und die Erholung auf und an den großen Seen werden in behördlichen Verordnungen Regelungen getroffen, denn die Seen sind wichtige Lebensräume für viele Vogelarten, zu deren Schutz die touristischen Aktivitäten eingeschränkt werden müssen.

Unsere Aufgaben im Bereich der Oberirdischen Gewässer und Küstengewässer (Nutzung und Gestaltung) sind im Wesentlichen:

  • Bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 6 und 7 zum NWG genannten Gewässern zweiter Ordnung
    • Entscheidungen und Regelungen
      • zur Unterhaltung nach den §§ 39, 40, 42 WHG i. V. m. 61 - 77 und 79 NWG,
      • zum Ausbau nach § 68 WHG,
    • Gewässeraufsicht nacht § 100 WHG i. V. m. 128 NWG im Zusammenhang mit den v. g. Maßnahmen
    • Erlass von Verordnungen zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG i. V. m. 34 NWG;
  • Entscheidungen zur Umgestaltung eines Küstengewässers nach § 68 WHG,
  • Entscheidungen zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und am Küstengewässer nach §§ 83 WHG i. V. m. 57 NWG.

Weitere Infos gibt es hier:

Kesselschleuse Emden

Kesselschleuse Emden

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

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