Bildrechte: NLWKN
Sonstige Entscheidungen
Was der Geschäftsbereich VI sonst noch so macht
Über die in den anderen Abschnitten genannten Aufgaben hinaus obliegen dem NLWKN einige weitere Entscheidungen.
Hierzu zählen:
- Bestimmung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für einzelne Gebiete nach § 86 Abs. 3 NWG (Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Betriebe);
- Maßnahmen nach § 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 NWG (Wasseruntersuchungen) bei der Eigenüberwachung der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wenn für die Entscheidung über das Entnehmen von Wasser der NLWKN nach Nr. 1g der ZustVO-Wasser zuständig ist;
- Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG und § 122 NWG, wenn für die Maßnahme eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und dafür der NLWKN zuständig ist;
- Aufsicht über bestimmte Unterhaltungsverbände gemäß der Anlage zu § 64 NWG sowie Einzelzuweisung;
- Wasser- und deichrechtliche Widerspruchs- und Klageverfahren des NLWKN.