NLWKN Niedersachsen klar Logo

Sonstige Entscheidungen

Was der Geschäftsbereich VI sonst noch so macht


Über die in den anderen Abschnitten genannten Aufgaben hinaus obliegen dem NLWKN einige weitere Entscheidungen.

Hierzu zählen:

  • Bestimmung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für einzelne Gebiete nach § 86 Abs. 3 NWG (Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Betriebe);
  • Maßnahmen nach § 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 NWG (Wasseruntersuchungen) bei der Eigenüberwachung der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wenn für die Entscheidung über das Entnehmen von Wasser der NLWKN nach Nr. 1g der ZustVO-Wasser zuständig ist;
  • Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG und § 122 NWG, wenn für die Maßnahme eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und dafür der NLWKN zuständig ist;
  • Aufsicht über bestimmte Unterhaltungsverbände gemäß der Anlage zu § 64 NWG sowie Einzelzuweisung;
  • Wasser- und deichrechtliche Widerspruchs- und Klageverfahren des NLWKN.

Bildrechte: NLWKN

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln