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Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten

– Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung –


Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze
(Stand 1. November 2008)

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen
Heft 3/08
, 84 S., vergriffen, Download als PDF in der Infospalte


Beiträge

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Vorwort
Die Störungs- und Schädigungsverbote zum Schutz bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten stellen seit 1976 einen Kernbereich des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Den Schutz der besonders und streng geschützten Arten regeln insbesondere die §§ 42, 43 und 62 BNatSchG. Im Mittelpunkt steht § 42 Abs. 1 BNatSchG. Er verbietet es
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Zwar hat der Bundesgesetzgeber bestimmte Tätigkeiten und Vorhaben von diesen Verboten ausgenommen, so dass dort nur der Schutz der EU-rechtlich geschützten Arten verlangt wird. Das gilt für die der guten fachlichen Praxis entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für andere Tätigkeiten und Vorhaben sind jedoch unter Umständen alle besonders und streng geschützten Arten beachtlich.

In Niedersachsen gibt es 1.689 besonders oder streng geschützte Arten aus 19 Artengruppen. Eine hohe Zahl zwar, aber tatsächlich weniger als 5 % der hier heimischen Arten. Zu den besonders und streng geschützten Arten zählen auch längst nicht alle Arten der Roten Listen, sondern wiederum nur eine Minderzahl der gefährdeten Arten. Das folgende Verzeichnis der in Niedersachsen vorkommenden besonders und streng geschützten Arten soll einen Beitrag zum Schutz dieser Arten leisten.

Über ein bloßes Artenverzeichnis hinaus enthält es Angaben zum rechtlichen Schutz, zum Gefährdungsgrad nach den Roten Listen, zu den für die Arten relevanten Habitatkomplexen sowie Informationen zum Bestand und zur Verbreitung der jeweiligen Arten.

Das Verzeichnis soll zum einen die Entscheidung, welche Arten im Einzelfall zu erfassen und in eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen sind, erleichtern. Es wendet sich daher an alle Personen und Stellen, die für die Erhaltung dieser Arten in Niedersachsen Verantwortung tragen und die bei ihren Tätigkeiten, Plänen oder Vorhaben die Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG, z. T. mit unterschiedlicher Reichweite, beachten oder vorausschauend berücksichtigen müssen.

Zum anderen ist das Werk auch für viele faunistisch und floristisch Interessierte von Bedeutung, da hiermit für viele Arten erstmals Angaben zu deren Vorkommen und Verbreitung in Niedersachsen vorgelegt werden. Eine wesentliche Grundlage für diese Angaben waren die Daten der Arten-Erfassungsprogramme des NLWKN. Allen ehrenamtlichen Melderinnen und Meldern sei an dieser Stelle für ihre oft jahrelange Mitarbeit herzlich gedankt.

Aufgrund des Umfanges erscheint das Verzeichnis in zwei Teilen: die Liste der Wirbeltiere und Gefäßpflanzen als Informationsdienst 3/2008 und das Verzeichnis der wirbellosen Tierarten als Informationsdienst 4/2008.

Die Schriftleitung

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Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten
– Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung –

Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze
(Stand 1. November 2008)
von Reiner Theunert

Inhalt
1 Welche Arten sind geschützt?
2 Was ist verboten?
3 Welche Arten stehen im Verzeichnis?
4 Erläuterungen und Abkürzungen in den einzelnen Spalten
5 Danksagung
6 Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze

6.1 Säugetiere
6.2 Vögel
6.3 Reptilien, Amphibien
6.4 Fische und Rundmäuler
6.5 Farn- und Blütenpflanzen
6.6 Moose
6.7 Flechten
6.8 Pilze
7 Register
8 Quellen
Anhang: Gesetzliche Grundlagen (§§ 42, 43 und 62 BNatSchG)

Die digitale Fassung des Verzeichnisses als Auszug aus dem Infodienst finden Sie hier.

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Nachweise der Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus LINNAEUS 1758) in Niedersachsen bis Anfang 2007
von Rainer Hozak

Inhalt
1 Einleitung
2 Verbreitung, Lebensräume und Ökologie der Zweifarbfledermaus
3 Ergebnisse und Diskussion der Nachweise
4 Literatur

Die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) zählt in Niedersachsen wie auch in sämtlichen anderen Bundesländern zu den sehr seltenen Fledermausarten. Da sich innerhalb der vergangenen zehn Jahre Beobachtungen der Art häufen, wenn auch in Form von Einzelnachweisen, erschien es sinnvoll, eine Dokumentation des derzeitigen Nachweisstandes vorzunehmen und zu veröffentlichen.

  • Bei den dargestellten Nachweisen handelt es sich meist um Funde von Männchen der Zweifarbfledermaus, die während Kälteperioden im Winter in häufig hohe Stockwerke von Gebäuden einfliegen.
  • Balzgeschehen wurde bisher nur in den südlichen niedersächsischen Landesteilen nachgewiesen.
  • Sommerquartiere der Männchen scheinen schwerpunktmäßig in den Mittelgebirgen zu liegen.
  • Wochenstuben scheinen in Niedersachsen eher in den wasserreichen, nördlichen Landesteilen zu finden zu sein.

Als Ergänzung zu diesem Artikel finden Sie hier eine detaillierte Liste aller Fundorte der Zweifarbfledermaus in Niedersachsen (PDF, 34 KB).

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