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Beiträge zur Eingriffsregelung VI

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen

Heft 2/15, 68 S., vergriffen, Download als PDF in der Infospalte


Inhalt


Vorwort

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zu diesem Gesetz (NAGBNatSchG) eine in Teilen neue Akzentuierung erfahren. Das betrifft insbesondere die Inhaltsbestimmung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Beide Gesetze sind seit 01. März 2010 in Kraft.

Der vorliegende Informationsdienst nimmt auf diese Änderungen Bezug und bietet Anwendungshilfen zu einzelnen Handlungsfeldern der Eingriffsregelung. Das Spektrum der Beiträge reicht von der Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen bis hin zu den Kontrollen der tatsächlich festgelegten Kompensationsmaßnahmen. Anwendungshilfen, die die Praxis unterstützen und zu einem Vollzug der gesetzlichen Kompensationspflichten der Eingriffsregelung beitragen sollen.

Die Beiträge ergänzen die Arbeitshilfen, die von oder im Zusammenwirken mit der niedersächsischen Landesnaturschutzverwaltung seit 1994 erschienen sind. Die vor 2010 erschienenen Arbeitshilfen berücksichtigen zwar nicht in jedem Fall die in der Eingriffsregelung eingetretenen rechtlichen Änderungen. Aber auch diese Arbeitshilfen bleiben grundsätzlich anwendbar, sodass in praktisch-methodischer Hinsicht keine grundlegenden Änderungen der Arbeitshilfen notwendig sind. Eine Übersicht über die Arbeitshilfen finden Sie hier.

Wenngleich seit Langem vor allem die gemeinschaftsrechtlich verpflichtende Sicherung der Natura 2000-Gebiete im Fokus des Naturschutzhandelns steht, hat die Eingriffsregelung nicht an Bedeutung verloren. Eine Herausforderung ist sie auch weiterhin für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – nicht nur für die Zulassung des einzelnen Eingriffs, sondern auch im nationalen Maßstab.

So wurde die Eingriffsregelung zum Gegenstand der Koalitionsverträge gleich zweier Bundesregierungen:

  • 2009 wollten die Koalitionäre „den Bundesländern die Kompetenz geben, beim Ausgleich von Eingriffen in die Natur das Ersatzgeld anderen Kompensationsmaßnahmen gleichzustellen.“ Erreicht wurde dieses umstrittene Ziel nicht; die Vereinbarung trug aber dazu bei, dass die Landesnaturschutzverwaltung manches zur Eingriffsregelung nicht veröffentlichen konnte (was im vorliegenden Informationsdienst nachgeholt wird).
  • Im Vertrag von 2013 der amtierenden Bundesregierung streben die Koalitionäre „den unverzüglichen Erlass einer Bundeskompensationsverordnung an“, um – wie es im Koalitionsvertrag heißt – „den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen (Anmerkung des Verfassers: für Kompensationsmaßnahmen) weitestgehend zu vermeiden“. Ob es zum Erlass einer solchen Verordnung kommt, bleibt abzuwarten. § 6 Abs. 2 NAGBNatSchG schließt die Anwendung einer solchen Verordnung in Niedersachsen aus.

In jedem Fall wird die Eingriffsregelung im nächsten Jahr in Deutschland 40, in Niedersachsen 35 Jahre alt. Grund genug, das Ereignis mit dem vorliegenden Informationsdienst vorzubereiten.

Wilhelm Breuer


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Hinweise für die Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen
von Wilhelm Breuer und Erich Bierhals

Inhalt
A Vorbemerkung
B Aufbau und Führung eines Flächen- und Maßnahmenpools
1 Auswahl geeigneter Flächen
1.1 Generelle Anforderungen an die Flächenauswahl
1.2 Ermittlung geeigneter Flächen
1.3 Entwicklungsziele für diese Flächen
2 Flächenbevorratung / Flächenpool
2.1 Abschätzung des mittelfristigen Kompensationsflächenbedarfs
2.2 Flächenbeschaffung
2.3 „Einbuchung“ von Flächen in den Flächenpool und deren dauerhafte Sicherung
2.4 Inanspruchnahme des Flächenpools / “Abbuchung“ von Flächen ohne bevorratete Maßnahmen
3 Maßnahmenbevorratung / Maßnahmenpool
3.1 Anerkennung von bevorrateten Maßnahmen / “Einbuchung“ von Maßnahmen
3.2 Anrechnung von bevorrateten Maßnahmen / “Abbuchung“ von Flächen mit bevorrateten Maßnahmen
4 Aufgaben des Trägers von Flächen- und Maßnahmenpools
4.1 Trägerschaft
4.2 Finanzierung
4.3 Management
5 Zusammenfassung
6 Summary

Zusammenfassung
Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es, im Vorgriff auf künftige Kompensationspflichten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen und diese später bei Zulassung des Eingriffs als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Die Anerkennung ist an die in § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Bedingungen geknüpft.

Eine solche Bevorratung von möglichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann sowohl für Naturschutz und Landschaftspflege als auch in ökonomischer Hinsicht von Vorteil sein. Vorteilhaft ist aber auch bereits die Bevorratung von Flächen, auf denen nach Zulassung des Eingriffs die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden können. Gegenstand des Beitrages sind die Einzelschritte des Aufbaus und der Führung eines solchen Pools an Flächen und Maßnahmen zur Eingriffsfolgenbewältigung.

Summary
The Federal Nature Conservation Act stipulates that, once environmental impacts have occurred, measures have to be taken to counteract adverse effects. It allows for nature conservation measures to be carried out in advance of the impact, making them liable to be recognized as compensation under article 16, provided they comply with the conditions stipulated therein. Thus, a pool of measures can be created in advance, to be summoned whenever an impact calls for regulation.

A pool of measures as outlined above may prove advantageous both ecologically and economically. Yet the mere acquisition of land property, measures to be taken notwithstanding, is advantageous as it provides a basis for compensation measures once a planned impact has occurred. This article describes individual steps to create and maintain such a pool of land parcels and measures.


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Der Schutz des Bodens in der Eingriffsregelung
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Bodenschutz als Naturschutzaufgabe?!
2 Die Bewertung des Bodens im Naturschutz
3 Naturschutzrechtliche Instrumente zum Schutz des Bodens
3.1 Besonderer Gebietsschutz
3.2 Eingriffsregelung
3.3 Bindung der landwirtschaftlichen Bodennutzung an die gute fachliche Praxis
3.4 Zielverwirklichung durch Dritte
3.5 Landschaftsplanung
4 Schutz des Bodens in der Eingriffsregelung
4.1 Einschränkungen von Eingriffstatbestand und Eingriffsregelung
4.2 Für sich genommen ist Boden kein Schutzgut der Eingriffsregelung
5 Perspektiven für den Schutz des Bodens in der Eingriffsregelung
5.1 Aktuelle Tendenzen im Bereich der Eingriffsregelung
5.2 Erfordernisse für einen wirksameren Schutz des Bodens in der Eingriffsregelung
5.3 Beachtung guter fachlicher Praxis der Eingriffsregelung
6 Zusammenfassung
7 Summary
8 Literatur
Anhang 1: Wertstufen von Böden
Anhang 2: Beispielhafte Anforderungen der niedersächsischen Landesnaturschutzverwaltung an die Kompensation den Boden betreffender Eingriffsfolgen

Zusammenfassung
Der Schutz des Bodens ist auch Sache der Eingriffsregelung. Sie unterwirft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, sofern diese Veränderungen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, einem Programm abgestufter Sanktionen. Die Eingriffsregelung ist allerdings nicht dem Schutz des Bodens an sich oder aller seiner Funktionen verpflichtet.

Zudem ist die Eingriffsregelung auf viele bodenbeanspruchende oder -beeinträchtigende Nutzungen (insbesondere die Landwirtschaft) und bestimmte bauliche Vorhaben nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar. Die Möglichkeiten von Vorhabens- und Standortalternativen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen werden nicht hinreichend ausgeschöpft. In der Praxis setzt sich zumeist der Eingriff zu Lasten von Natur und Landschaft durch. Die in diesem Fall geschuldete Kompensation bleibt vielfach hinter den gesetzlichen Verpflichtungen und fachlichen Möglichkeiten zurück.

Soll mit der Eingriffsregelung zumindest eine stärkere Lenkung von Eingriffen oder eine umfassendere Kompensation der Eingriffsfolgen erreicht werden, müssten die Anforderungen an Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen beträchtlich heraufgesetzt werden. Eine wirksame Begrenzung des Bodenverbrauchs dürfte hingegen nur mit einer Flächenverbrauchssteuer oder Versiegelungsabgabe zu erreichen sein. Diese müssten so hoch bemessen sein, dass sie als ökonomische Anreize zu einem flächensparenden und bodenschonenden Umgang wahrgenommen werden.

Gesetzliche Verbesserungen dieser Art sind in nächster Zeit nicht zu erwarten. Es ist eher zu befürchten, dass die Möglichkeiten der Eingriffsregelung eingeschränkt werden. Die Praxis der Eingriffsregelung könnte allerdings bis auf Weiteres aus sich selbst heraus mit Beachtung einiger Grundsätze guter fachlicher Praxis zu einem stärkeren Schutz des Bodens beitragen.

Summary
Soil protection is one aspect of impact regulation. Subject to varying degrees of sanctions are both changes in shape or use of land plots and changes in the ground water table connected to the biologically active soil layer, suppositional of adverse effects of these changes. Impact regulation does not refer, however to soil as such or all its functions.

To many types of usage affecting the soil, especially in agriculture and construction, impact regulation can either not be applied or only to a very limited extent. Alternatives concerning projects or sites are not fully exploited. Reduced to practice, impacts in the wake of projects regularly occur without proper compensation, obligations stipulated by law and technical means notwithstanding.

If impact regulation is meant to exert more severe direction or more comprehensive compensation of impact damages, requirements of types and extent of compensation measures would have to be enhanced considerably. Effective limitations of soil consumption may only be arrived via taxation of soil consumption or levies on sealing. These duties would have to be assessed in a magnitude that serves as an economic incentive for a sparing use of land and a less soil consuming approach.

Improvements in laws concerning the matter are not to be expected anytime soon. There are, on the contrary, misgivings that ways and means of impact regulation will face further limitations. Yet it may contribute towards soil protection, provided some basic principles of best practice on the subject are observed.


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Grünlandumbruch und Eingriffsregelung
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Grünlandumbruch
2 Genehmigungsvorbehalt
3 Kriterien für die Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung
4 Zur Frage der Kompensationsverpflichtungen
5 Anforderungen des besonderen Gebietsschutzes (Kap. 4 Abschnitt 1 BNatSchG)
6 Literatur


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Produktionsintegrierte Kompensation und der Anspruch der Eingriffsregelung
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Vorbemerkung
1.1 Kompensation als Flächenverbrauch
1.2 Bundeskompensationsverordnung
1.3 Biologische Vielfalt im Agrarraum
1.4 Produktionsintegrierte Kompensation
2 Perspektiven für produktionsintegrierte Kompensation nicht überschätzen
2.1 Die Vielzahl der Interessen
2.2 Flächenbedarf für Kompensation realistisch bewerten
2.3 Kompensation ist kein Wunschkonzert
2.4 Kompensation ist dauerhaft zu sichern
3 Kritischer Blick in die Praxis
4 Schlussfolgerungen für die Praxis
5 Zusammenfassung
6 Summary

Zusammenfassung
Unter „produktionsintegrierter Kompensation“ werden Kompensationsmaßnahmen verstanden, die unter Einschluss einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen. Mit produktionsintegrierten Maßnahmen können vor allem Pflanzen- und Tierarten von extensiv oder in anderer Weise eingeschränkt genutzten Acker- und Grünlandstandorten gefördert werden.

Eine Anerkennung produktionsintegrierter Maßnahmen setzt einen Bezug zum Eingriff und seinen Wirkungen und eine dauerhafte Absicherung voraus. Mit produktionsintegrierten Maßnahmen, die lediglich auf auflösbaren vertraglichen Regelungen basieren, kann keine dauerhafte Verbesserung erreicht werden, sodass solche Maßnahmen schon deswegen nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres in Frage kommen.

Summary
„Production-integrated compensation“ denotes such compensation measures as are carried out in the course of forestry or agricultural activities, being well suited to promote species of plants and animals of less intensively used sites in arable and grass lands.

Prerequisite for the acceptance of production-integrated measures is their relation to the impact and its consequences, while providing sustained safeguarding. Production-integrated measures based on contracts which may be suspended at any time do not warrant sustained improvements or safeguarding, which is why such measures are not acceptable, at least not readily.


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Umweltleistungen des ökologischen Landbaus und ihre Anrechenbarkeit als Kompensationsleistung im Rahmen der Eingriffsregelung
von Wilhelm Breuer, Stefan Dreesmann, Bettina Frieben, Eva Meyerhoff & Manfred Weyer

Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit
2.1 Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft
2.2 Ableitungszusammenhang für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2.3 Dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2.4 Anforderungen an die Verwendung von Mitteln der Ersatzzahlung
3 Empfehlungen für das Anrechnen von Umweltleistungen des ökologischen Landbaus als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
3.1 Kompensation versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen
3.2 Kompensation der Beeinträchtigungen bestimmter Biotoptypen des Grünlandes
3.3 Kompensation der Beeinträchtigungen bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten der Agrarökosysteme
3.4 Durchführung weiterer Kompensationsmaßnahmen im Umfeld ökologisch bewirtschafteter Flächen
4 Empfehlungen für die dauerhafte Sicherung umgestellter Flächen sowie die Festlegung von Form und Höhe der Auszahlungen
4.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
4.2 Ersatzzahlungsfinanzierte Umstellung auf ökologischen Landbau
4.3 Form und Höhe der Zahlungen sowohl für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch für eine aus Mitteln der Ersatzzahlung finanzierte Umstellung auf ökologischen
Landbau
5 Zusammenfassung
6 Summary
7 Literatur
Anhang: Aufwertung von Agrarbiotopen durch ökologische Bewirtschaftung

Zusammenfassung
Die Umstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf ökologischen Landbau kann zu einer Wiederherstellung bestimmter natürlicher Bodenfunktionen, bestimmter Biotoptypen sowie der Standort- bzw. Habitatbedingungen bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten der Agrarökosysteme beitragen. Diese Verbesserungen können geeignet sein, bestimmte mit Eingriffen verbundene erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu kompensieren.

Für eine Anrechenbarkeit der Verbesserungen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen diese bezogen auf die Eingriffsfolgen gleichartig oder mindestens gleichwertig sein und auch in Bezug auf den Raum bestimmte Bedingungen erfüllen. Zudem müssen die Verbesserungen während des Zeitraumes gewährleistet werden, in dem auch die Eingriffsfolgen wirken.

Es werden Empfehlungen für das Anrechnen einer Umstellung auf ökologischen Landbau und die Sicherung der umgestellten Flächen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen formuliert.

Die Entscheidung über eine Anrechenbarkeit der Umstellung auf ökologischen Landbau auf Kompensationspflichten der Eingriffsregelung liegt in der Hand der Stellen, die über die Zulassung des Eingriffs entscheiden. Für die Bereitschaft, die Möglichkeiten der Umstellung auf ökologischen Landbau als einen möglichen Beitrag zur Kompensation bestimmter Eingriffsfolgen zu nutzen, sollte bei den zuständigen Stellen in geeigneter Form geworben werden.

Die Verwendung der Ersatzzahlung ist hingegen nicht an die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltenden Bedingungen gebunden. Verlangt ist lediglich, dass die Mittel für eine nicht bereits gesetzlich geschuldete Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft aufgewendet werden. Das schließt eine Förderung der Umstellung auf ökologischen Landbau ein. Auch hierfür sollte bei den zuständigen Stellen geworben werden. Über die Verwendung der Mittel entscheiden die unteren Naturschutzbehörden nach eigenen Prioritäten.

Summary
The conversion of conventional to ecological agriculture can contribute to regaining certain soil functionalities and types of habitats with their specific on-site conditions for vulnerable species of plants and animals in the agricultural landscape. Improvements of this kind may well serve to mitigate impacts having severely adverse effects on landscape ecology.

To be counted as liable for compensation, improvements of the above kind would have to be of a kind and magnitude that effectively counteract the results of an impact in character and duration.

Recommendations are given as to how a conversion to ecological agriculture can be pursued while being credited for mitigation.

A decision as to whether or not a conversion to ecological agriculture may be credited for compensation has to be taken by the administrations or bodies that approved of the measures causing the impact. To effect a disposition towards accepting conversion to ecological agriculture as a means of compensation, the idea should be promoted with the appropriate authorities in a suitable manner.

Financial adjustments, however, are not subject to conditions valid for compensation measures. Minimum requirement for financial adjustments is their being used in a way precluding any improvement obligated by law – which is the case with conversion to ecological agriculture. This is yet another approach to be promoted with appropriate authorities, especially local nature conservation authorities that are free to set their own priorities in spending such funds.


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Das Verhältnis von Wasserrahmenrichtlinie und Eingriffsregelung – rechtliche und praktische Aspekte
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Einleitung
2 Können Maßnahmen zur Verwirklichung der Wasserrahmenrichtlinie Eingriffe sein?
3 Inwieweit lassen sich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Gewässer- und Auenentwicklung nutzen?
4 Zusammenfassung
5 Summary

Zusammenfassung
Die für die Erreichung eines ökologisch guten Gewässerzustandes nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie notwendigen Maßnahmen sind zum einen zumeist keine Eingriffe. Zum anderen lassen sich für die Verwirklichung eines guten Gewässerzustandes unter bestimmten Umständen die für die Kompensation von Eingriffsfolgen notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder auch ersatzzahlungsfinanzierte Maßnahmen Dritter einsetzen. Der Beitrag formuliert die für das eine wie für das andere zu beachtenden Bedingungen.

Summary
Any measures being taken towards ecological improvement of waters as required by the Water Framework Directive are, in most cases, not impacts as defined in impact regulation. Under certain circumstances, however, means and measures of impact regulation including third party contributions may be harnessed to effect improvements in quality objectives set by the Water Framework Directive. The paper formulates conditions to be observed when trying to pursue such a course of action.


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Hinweise zu Aufbau und Führung des Kompensationsverzeichnisses unterer Naturschutzbehörden
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Ziele und Aufgaben des Kompensationsverzeichnisses
3 Von der Zulassungsbehörde bereitzustellende Angaben
4 Kompensationsverzeichnisse anderer Stellen
5 Muster-Dateiblatt
6 Erläuterungen des Muster-Dateiblattes
7 Berücksichtigung ersatzzahlungsfinanzierter Maßnahmen
8 Literatur
Anhang: Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis


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Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an den Flugsport mit motorisierten Gleitschirmen

von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Sport als Störungs- und Stressfaktor
2 Auswirkungen des Flugsports auf wild lebende Tierarten
3 Sonstige Auswirkungen
4 Naturschutzrechtliche Anforderungen
4.1 Besonderer Gebietsschutz
4.2 Besonderer Artenschutz
5 Empfehlungen für die Praxis
6 Zusammenfassung
7 Summary
8 Literatur

Zusammenfassung
Der Flugsport mit motorisierten Gleitschirmen kann Probleme für bestimmte wild lebende Tierarten verursachen. Der Beitrag zeigt derartige Probleme sowie naturschutzrechtliche Anforderungen auf, die im Hinblick auf die Vermeidung von Konflikten mit dem Naturschutz von Bedeutung sind.

Summary
Aviation sports with motorized paragliders can be hazardous to certain wildlife. The paper describes arising problems and requirements of nature conservation to be observed to prevent conflicts with nature conservation issues.


Artenschutz und energetische Gebäudesanierung
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Die Schädigungs- und Störungsverbote
3 Schlussbemerkung

2/15   Bildrechte: NLWKN
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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
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Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3305

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