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Hochwasserschutz im Binnenland (HWS) KLARA

Im Rahmen des Förderkonzeptes KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds und der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen unterstützt. Zweck der Förderung ist es, durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung, insbesondere des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) - EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) - zu stärken.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen wurde für die neue ELER-Förderperiode 2023 bis 2027 erarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nummer 495 vom 29. Oktober 2024.


Die verbindliche Frist für das Antragsverfahren niedersächsischer Projekte, wird auf den Zeitraum vom 18. November 2024 bis 17. Februar 2025 festgelegt.

Die maximale Laufzeit der Projekte ist auf den 31.12.2028 befristet. Der Antragsvordruck besteht aus zwei Teilen (Stammdatenblatt und Antragsvordruck).


Die Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an die Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKN zu richten.

Das Schriftformerfordernis eines Zuwendungsantrages setzt die Originalunterschrift voraus. Ein Zuwendungsantrag gilt daher erst dann als fristgerecht eingegangen, wenn der im Original unterschriebene Antrag inklusive der erforderlichen Unterlagen eingeht. Eine Übersendung des unterschriebenen Antrages mit den Anlagen als Scan per E-Mail gilt nicht als fristgerechter Eingang. Ebenfalls gilt ein Antrag nicht als eingegangen, sofern die laut Antragsvordruck unerlässlichen Anlagen unvollständig sind.

Die einzureichenden Unterlagen sind dem Zuwendungsantrag - abhängig vom Vorhaben - zu entnehmen.


Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen, insbesondere vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:

- Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken

- Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten

- Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke

- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie im Sinne des Zuwendungszwecks erforderliche Maßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben stehen, wie z. B.

  • Planungen (wie z. B. Machbarkeitsstudien, alternative Untersuchungen, Hochwasserschutzkonzeptionen und -pläne, Planungen gem. Leistungsbildern der HOAI) und ggfls. Projektsteuerung
  • Zweckforschungen (wie z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen)
  • Einzelfalluntersuchungen (wie z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen)
  • Beratung von örtlichen Akteuren im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes


Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
  • die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen
  • mobile Hochwasserschutzsysteme
  • gewässerkundliche Daueraufgaben
  • institutionelle Förderungen
  • Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15%. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projektes ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig. Bei Förderungen allein aus Landesmitteln beträgt der Grenzwert grds. 50 %.
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarerer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und –poldern
  • Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete
  • Investitionen/Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EU 2021/2115) zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabekategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.


Weitere Details entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie in der Infospalte.


Die Ansprechpartner für die fachliche Beratung bzw. inhaltliche Belange finden Sie unter dem folgenden Link:

fachliche Informationen


Ansprechpartner der Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKN finden Sie hier:

Ansprechpartner der Bewilligungsstelle




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